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Abschnitt 9 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften



(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Soweit die Besoldung der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.




§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63



(1) 1§ 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat

1.
vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und

2.
sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat.

2Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. 3Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. 4§ 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(3) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

(4) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.




§ 72a (aufgehoben)







§ 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung



Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.




§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz



Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.




§ 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften



(1) Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gelten für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 folgende Übergangsregelungen:

1.
Für den Auslandszuschlag gelten § 55 und die Anlagen VIa bis VIh sowie die Rechtsverordnung nach § 55 Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe oder auf den Ehegatten beziehen.

2.
Anspruch auf Auslandskinderzuschlag nach § 56 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung haben auch Beamte, Richter und Soldaten, die während dieses Zeitraums Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

3.
1Für den Mietzuschuss gilt § 57 in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: 2Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. 3Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Für Beamte, Richter und Soldaten in Lebenspartnerschaften gilt für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 24. November 2011 § 54 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, soweit er sich auf den Ehegatten bezieht, mit folgenden Maßgaben entsprechend: 2Der Mietzuschuss wird dem Lebenspartner gezahlt, den die Lebenspartner bestimmen. 3Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Lebenspartner die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(3) 1Beamten, Richtern und Soldaten in Lebenspartnerschaften, die vor dem 1. Januar 2009 einen Anspruch auf Familienzuschlag geltend gemacht haben, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, wird der Familienzuschlag rückwirkend gezahlt. 2Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. 3Für die Nachzahlung ist die jeweils geltende Fassung der Anlage V anzuwenden.




§ 75 Übergangszahlung



(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die nach einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Bundesverwaltung von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. 2Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. 3Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.

(2) 1Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1.533,88 Euro. 2Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. 3Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. 4Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat.




§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis



Ansprüche auf Grundgehalt nach Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.




§ 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes



(1) 1Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. 2Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. 3Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. 4In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung. 5Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(2) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 Prozent ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 Prozent ab dem 1. Januar 2012 erhöht werden, anzuwenden.

(3) (aufgehoben)

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Anm.
d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar.




§ 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes



(1) 1Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben, werden auf der Grundlage des an diesem Tag maßgeblichen Amtes den Stufen des Grundgehaltes nach Anlage IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung unter Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 32b zugeordnet. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beurlaubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. 3Bei der Zuordnung sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten zugrunde zu legen, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2012 anzuerkennen gewesen wären. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes. 5§ 32a Absatz 6 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Monatlich gewährte Leistungsbezüge, die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am 1. Januar 2013 zugestanden haben, verringern sich um die Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt, das an diesem Tag nach § 14 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden hat. 2Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen. 3Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge verringert, bis die Differenz erreicht ist:

1.
unbefristete Leistungsbezüge,

2.
befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

3.
sonstige befristete Leistungsbezüge.

4Stehen innerhalb der Kategorien nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge verringert, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind; bei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen. 5Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig.

(3) 1Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend. 2Die Verringerung tritt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein.

(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird.

(5) 1§ 33 Absatz 3 Satz 1 gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 19. Juni 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum entschieden worden ist. 2Für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die am 31. Dezember 2012 der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 angehört haben und vor Erreichen der Stufe 3 des Grundgehaltes nach Anlage IV in den Ruhestand versetzt werden, sind bei den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) mindestens zugrunde zu legen

1.
das Grundgehalt, das am 1. Januar 2013 zugestanden hat, und

2.
der Teil der Leistungsbezüge, der am 1. Januar 2013 ruhegehaltfähig gewesen ist.

(6) 1Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 19. Juni 2013 nach § 33 Absatz 3 Satz 3 für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit der von der Verringerung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht erfassten Leistungsbezüge durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt. 2Der Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem am 1. Januar 2013 auf Grund des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) zustehenden Grundgehalt und der Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 5 Satz 2, die an diesem Tag unter Anwendung der §§ 32 und 33 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) zugestanden haben. 3Der Betrag nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 14 teil.




§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen



(1) 1Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. 2Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. 3Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Anm.
d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar.




§ 79 (aufgehoben)







§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes



(1) 1Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. 3Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) 1Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. 3Der Antrag ist unwiderruflich.




§ 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes



§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.




§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag



Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach § 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslandsverwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung.




§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998



Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird.




§ 82 (aufgehoben)







§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen



§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.




§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes



(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab dem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.

(2) 1Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 gewährt wird. 2Sie wird in der Höhe gewährt, die sich am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zugestanden hätte.




§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht



Die Anpassung nach § 14 Abs. 2 gilt entsprechend für

1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

2.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).




§ 85a (aufgehoben)







§ 85 Anwendungsbereich in den Ländern



Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.




Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B



gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B)




Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W



Vorbemerkungen


1. Zulagen


(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter


Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen


Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich" noch „männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)" oder „(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden.

Besoldungsgruppe W 1


Professor als Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2


Professor1

Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3


Professor1

Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3
Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).




Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R



Vorbemerkungen


1. Amtsbezeichnungen


Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich" noch „männlich" eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)" oder „(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden.

2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden


(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 2


Richter am Bundespatentgericht

Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht

Vizepräsident des Truppendienstgerichts1

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

1
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 3


Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht

Präsident des Truppendienstgerichts

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 5


Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Besoldungsgruppe R 6


Richter am Bundesarbeitsgericht

Richter am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesgerichtshof

Richter am Bundessozialgericht

Richter am Bundesverwaltungsgericht

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7


Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

-
als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -

-
als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts -1

---
1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 8


Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht

Präsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1

Vizepräsident des Bundessozialgerichts1

Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1

1
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe R 9


Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10


Präsident des Bundesarbeitsgerichts

Präsident des Bundesfinanzhofs

Präsident des Bundesgerichtshofs

Präsident des Bundessozialgerichts

Präsident des Bundesverwaltungsgerichts




Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)



Gültig ab 1. März 2024

Grundgehalt

1. Bundesbesoldungsordnung A

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A 3 2.706,99 2.763,31 2.819,66 2.865,01 2.910,36 2.955,72 3.001,08 3.046,42
A 4 2.759,23 2.826,55 2.893,88 2.947,47 3.001,08 3.054,68 3.108,26 3.157,76
A 5 2.778,44 2.862,26 2.929,59 2.995,58 3.061,57 3.128,91 3.194,84 3.259,46
A 6 2.833,40 2.931,00 3.029,92 3.105,51 3.183,86 3.259,46 3.343,26 3.416,11
A 7 2.963,97 3.050,57 3.164,65 3.281,42 3.395,49 3.510,94 3.597,53 3.684,10
A 8 3.123,39 3.227,85 3.374,87 3.523,33 3.671,73 3.774,80 3.879,24 3.982,32
A 9 3.354,26 3.457,34 3.619,52 3.784,42 3.946,56 4.056,80 4.171,47 4.283,30
A 10 3.575,51 3.717,07 3.921,86 4.127,55 4.337,08 4.482,89 4.628,67 4.774,53
A 11 4.056,80 4.273,37 4.488,54 4.705,13 4.853,76 5.002,40 5.151,04 5.299,72
A 12 4.334,26 4.590,49 4.848,12 5.104,32 5.282,70 5.458,23 5.635,18 5.814,97
A 13 5.046,30 5.286,94 5.526,17 5.766,83 5.932,45 6.099,51 6.265,11 6.427,89
A 14 5.183,60 5.493,61 5.805,05 6.115,06 6.328,80 6.544,01 6.757,73 6.972,92
A 15 6.289,17 6.569,48 6.783,22 6.997,00 7.210,74 7.423,08 7.635,43 7.846,32
A 16 6.916,29 7.241,90 7.488,19 7.734,52 7.979,41 8.227,16 8.473,46 8.716,97


Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6

-
für Beamte des mittleren Dienstes sowie

-
für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten

um 25,15 Euro.

Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10

-
für Beamte des gehobenen Dienstes sowie

-
für Offiziere

um 10,97 Euro.

Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2

Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.

2. Bundesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
B 1 7.846,32
B 2 9.080,76
B 3 9.603,10
B 4 10.149,51
B 5 10.776,64
B 6 11.372,63
B 7 11.947,35
B 8 12.548,95
B 9 13.294,99
B 10 15.612,33
B 11 16.084,36


3. Bundesbesoldungsordnung W

BesoldungsgruppeGrundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
W 1 5.524,76
 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
W 2 6.812,67 7.201,04 7.589,39
W 3 7.589,39 8.107,20 8.625,02


4. Bundesbesoldungsordnung R

Besol-
dungs-
gruppe
Grundgehalt
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R 2 6.086,73 6.388,29 6.688,40 7.098,93 7.512,25 7.924,21 8.337,58 8.750,94
R 3 9.603,10
R 5 10.776,64
R 6 11.372,63
R 7 11.947,35
R 8 12.548,95
R 9 13.294,99
R 10 16.084,36


Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4

Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.




Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)



Gültig ab 1. März 2024

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
171,28317,66


Der Familienzuschlag erhöht sich

-
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

-
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.
für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2.
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

-
in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

-
in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro

-
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro




Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)



Gültig ab 1. März 2024

Auslandszuschlag

VI.1 (Monatsbetrag in Euro)

Grund-
gehalts-
spanne
123456789101112131415
bis
2.787,42
2.787,43
bis
3.113,27
3.113,28
bis
3.483,48
3.483,49
bis
3.904,11
3.904,12
bis
4.392,15
4.392,16
bis
4.951,51
4.951,52
bis
5.587,11
5.587,12
bis
6.309,25
6.309,26
bis
7.129,78
7.129,79
bis
8.062,10
8.062,11
bis
9.121,42
9.121,43
bis
10.324,99
10.325,00
bis
11.692,56
11.692,57
bis
13.246,45
ab
13.246,46
Zonen-
stufe
               
11.019,70 1.090,98 1.167,46 1.253,00 1.345,05 1.447,42 1.558,88 1.682,05 1.818,15 1.969,79 2.135,71 2.205,71 2.279,57 2.358,66 2.442,93
21.115,58 1.192,06 1.275,04 1.365,77 1.465,59 1.575,78 1.695,02 1.827,23 1.972,42 2.133,09 2.309,40 2.389,75 2.475,32 2.566,04 2.663,26
31.210,23 1.293,19 1.382,61 1.479,83 1.587,44 1.704,08 1.832,41 1.972,42 2.126,64 2.296,43 2.481,83 2.573,84 2.671,05 2.774,74 2.883,61
41.304,83 1.394,29 1.490,22 1.593,91 1.707,95 1.832,41 1.968,50 2.117,55 2.280,89 2.459,76 2.655,47 2.757,90 2.866,79 2.982,14 3.103,95
51.400,78 1.495,41 1.597,81 1.707,95 1.828,52 1.960,72 2.104,61 2.261,46 2.433,84 2.623,08 2.829,18 2.941,97 3.062,50 3.189,53 3.325,61
61.495,41 1.596,53 1.704,08 1.822,04 1.950,36 2.089,06 2.240,70 2.406,61 2.588,09 2.786,39 3.002,86 3.126,00 3.258,25 3.396,94 3.546,01
71.591,32 1.697,61 1.811,67 1.936,07 2.070,92 2.217,38 2.378,10 2.551,80 2.742,33 2.949,72 3.176,57 3.311,37 3.453,95 3.605,61 3.766,34
81.685,93 1.798,71 1.919,28 2.050,20 2.191,44 2.345,68 2.514,24 2.696,98 2.895,29 3.113,03 3.350,25 3.495,43 3.649,67 3.813,01 3.986,68
91.781,82 1.899,82 2.026,82 2.164,22 2.313,30 2.475,32 2.650,30 2.842,15 3.049,51 3.276,38 3.523,93 3.679,48 3.845,40 4.020,37 4.207,04
101.876,46 2.000,91 2.134,41 2.278,28 2.433,84 2.603,65 2.786,39 2.986,03 3.203,76 3.439,71 3.696,35 3.863,55 4.039,83 4.227,78 4.427,40
111.971,13 2.102,00 2.240,70 2.392,36 2.555,67 2.731,95 2.923,82 3.131,21 3.356,75 3.602,99 3.870,05 4.047,63 4.235,54 4.436,49 4.649,06
122.067,02 2.203,09 2.348,32 2.506,42 2.676,21 2.860,29 3.059,90 3.276,38 3.510,97 3.766,34 4.043,73 4.231,66 4.431,26 4.643,87 4.869,40
132.161,66 2.304,20 2.455,84 2.619,21 2.796,78 2.988,62 3.196,03 3.421,55 3.665,23 3.929,66 4.217,39 4.415,74 4.627,02 4.851,23 5.089,78
142.257,56 2.405,31 2.563,46 2.733,26 2.918,62 3.116,93 3.332,10 3.565,40 3.818,21 4.092,99 4.391,11 4.599,79 4.822,75 5.058,65 5.310,10
152.352,18 2.506,42 2.669,77 2.847,31 3.039,17 3.245,26 3.469,50 3.710,61 3.972,45 4.256,33 4.564,79 4.785,15 5.018,44 5.267,36 5.530,45
162.446,79 2.607,54 2.777,32 2.961,40 3.159,71 3.374,90 3.605,61 3.855,75 4.126,66 4.419,62 4.737,20 4.969,19 5.214,20 5.474,72 5.750,83
172.542,73 2.708,63 2.884,91 3.075,44 3.281,56 3.503,20 3.741,71 4.000,93 4.280,94 4.582,94 4.910,88 5.153,28 5.409,90 5.682,12 5.972,47
182.637,36 2.808,42 2.992,49 3.189,53 3.402,09 3.631,52 3.879,09 4.146,11 4.433,88 4.746,25 5.084,58 5.337,33 5.605,65 5.890,81 6.192,84
192.733,26 2.909,55 3.100,08 3.303,61 3.522,62 3.759,85 4.015,20 4.290,01 4.588,15 4.909,60 5.258,29 5.521,37 5.801,37 6.098,23 6.413,18
202.827,87 3.010,63 3.206,35 3.417,66 3.644,49 3.888,17 4.151,30 4.435,17 4.742,39 5.072,90 5.431,96 5.705,46 5.997,09 6.305,58 6.633,53


VI.2

Zonen-
stufe
Monats-
betrag
in Euro
1172,20
2189,82
3207,46
4225,06
5244,06
6261,67
7279,31
8296,95
9314,54
10332,20
11349,84
12367,44
13385,07
14402,71
15420,32
16437,97
17455,61
18473,21
19492,17
20509,81





Anlage VIb (aufgehoben)







Anlage VIc (aufgehoben)







Anlage VId (aufgehoben)







Anlage VIe (aufgehoben)







Anlage VIf (aufgehoben)







Anlage VIg (aufgehoben)







Anlage VIh (aufgehoben)







Anlage VIi (aufgehoben)







Anlage VIII (zu § 61)



Gültig ab 1. März 2024

Anwärtergrundbetrag

Laufbahnen Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)
des einfachen Dienstes 1.407,63
des mittleren Dienstes 1.473,37
des gehobenen Dienstes 1.744,22
des höheren Dienstes 2.624,08





Anlage IX (zu den Anlagen I und III)



Gültig ab 1. März 2024

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Fundstellen im Gesetz -

Dem Grunde nach
geregelt in
Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt
Monatsbetrag
in Euro
1 23
1Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2Vorbemerkung   
3Stellenzulagen 
4Nummer 4   
5Absatz 1   
6Nummer 1  150,00
7Nummer 2  130,00
8Nummer 3, 4 und 5  100,00
9Nummer 4a  135,00
10Nummer 5 Mannschaften
Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
53,00
11Unteroffiziere
Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
75,00
12Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes
113,00
13Nummer 5a   
14Absatz 1   
15Nummer 1   
16Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
308,00
17Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
340,00
18Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
263,00
19Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
295,00
20Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
höher
340,00
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
212,00
22Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
237,00
23Nummer 4   
24Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00
25Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-
Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne
Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-
Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz
263,00
26Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
212,00
27Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
135,00
28Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe
A 13
212,00
29Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und
höher
295,00
30Nummer 6   
31Absatz 1 Satz 1   
32Nummer 1  680,00
33Nummer 2  540,00
34Nummer 3  475,00
35Nummer 4  435,00
36Absatz 1 Satz 2  615,00
37Nummer 6a  150,00
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)  
39- A 3 bis A 5 165,00
40- A 6 bis A 9 220,00
41- A 10 bis A 13 275,00
42- A 14, A 15, B 1 330,00
43- A 16, B 2 bis B 4 400,00
44- B 5 bis B 7 470,00
45- B 8 bis B 10 540,00
46- B 11 610,00
47Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
48- A 3 bis A 5 150,00
49- A 6 bis A 9 200,00
50- A 10 bis A 13 250,00
51- A 14 und höher 300,00
52Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
53- A 3 bis A 5 103,00
54- A 6 bis A 9 141,00
55- A 10 bis A 13 174,00
56- A 14 und höher 206,00
57Anwärter der Laufbahngruppe  
58- des mittleren Dienstes 75,00
59- des gehobenen Dienstes 99,00
60- des höheren Dienstes 122,00
61Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen  
62- A 3 bis A 5 120,00
63- A 6 bis A 9 160,00
64- A 10 bis A 13 200,00
65- A 14 und höher 240,00
66Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
67- A 3 bis A 5 85,00
68- A 6 bis A 9 110,00
69- A 10 bis A 13 125,00
70- A 14 und höher 140,00
71Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
72- einem Jahr 95,00
73- zwei Jahren 228,00
74Nummer 9a   
75Absatz 1   
76Nummer 1  350,00
77Nummer 2  700,00
78Nummer 3  225,00
79 Absatz 3   
80Nummer 1  136,00
81Nummer 2 und 3  76,00
82Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von  
83- einem Jahr 95,00
84- zwei Jahren 190,00
85Nummer 11   
86Absatz 1   
87Nummer 1  415,00
88Nummer 2  615,00
89Absatz 3  220,00
90Nummer 12  55,00
91Nummer 13   
92Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00
93Beamte des gehobenen Dienstes 160,00
94Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen  
95- A 6 bis A 9 200,00
96- A 10 bis A 13 210,00
97- A 14 bis A 16 220,00
98Nummer 14  35,00
99Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen  
100- A 3 bis A 5 70,00
101- A 6 bis A 9 90,00
102- A 10 bis A 13 110,00
103- A 14 und höher 140,00
104Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
105- A 3 bis A 5 150,00
106- A 6 bis A 9 200,00
107- A 10 bis A 13 250,00
108- A 14 und höher 300,00
109Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen  
110- A 3 bis A 5 96,00
111- A 6 bis A 9 128,00
112- A 10 bis A 13 160,00
113- A 14 und höher 192,00
114Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen  
115- A 3 bis A 5 96,00
116- A 6 bis A 9 128,00
117- A 10 bis A 13 160,00
118- A 14 und höher 192,00
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen  
120- A 3 bis A 5 20,00
121- A 6 bis A 9 40,00
122- A 10 bis A 13 60,00
123- A 14 und höher 80,00
124Amtszulagen
125Besoldungs-
gruppe
Fußnote(n)  
126A 3 1 49,73
1272 91,73
1283 46,31
129A 4 1 49,73
1302 91,73
1314 9,99
132A 5 1 49,73
1333 91,73
134A 6 2, 5  49,73
135A 7 5 61,76
136A 8 1 79,56
137A 9 1 370,22
138A 13 1 376,24
1397 171,97
140A 14 5 257,95
141A 15 3 343,91
1428 257,95
143A 16 6 288,47
144B 10 1 596,09
145Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146Stellenzulage
147Vorbemerkung   
148Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen  
149- R 2 und R 3 400,00
150- R 5 bis R 7 470,00
151- R 8 und höher 540,00
152Amtszulagen
153Besoldungs-
gruppe
Fußnote  
154R 2 1 285,20
155R 7 1 424,12
156R 8 1 570,28