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§ 80 - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
116 frühere Fassungen | wird in 773 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
116 frühere Fassungen | wird in 773 Vorschriften zitiert
§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert
Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.
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Zitierungen von § 80 Bundesbesoldungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 67 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020)
... Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von den Ländern übergeleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt. § 15 Aufhebung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 ProfBesNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1599/a22834.htm Schlagworte: Beamtenbesoldung, Beamtenrecht, Besoldungsrecht