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Änderung § 78 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2009

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§ 78 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 78 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen


(Text neue Fassung)

§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


vorherige Änderung

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:

1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe
A 12 oder niedriger handelt,

2. Leitung eines Schülerheimes,

3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

4. Aufgaben im Rahmen
der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,

6. Verwendung als Fachberater
für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,


8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung
der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.



(1) 1 Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren. 2 Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern. 3 Es werden aber mindestens die zuletzt geltenden Beträge gezahlt.

(2) Das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung
der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar.


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