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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2009 durch Artikel 2 des DNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Ausgleichszulagen


(Text neue Fassung)

§ 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil

1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder

2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder

3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies
zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder

4. sich
die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder

5. er
in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,

erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung
zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.

(2) Verringern
sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.

(3)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden.

(4) Dienstbezüge
im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.



(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach
Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung
nach § 28 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.



(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) Um 2,8 vom Hundert werden ab 1. Januar 2009 erhöht

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,



3. die Amtszulagen,

4. die Anwärtergrundbeträge,

5. der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.



Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX.

(3) und (4) (aufgehoben)



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 19a




§ 19a Besoldungsanspruch bei Verleihung eines anderen Amtes


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27 Bemessung des Grundgehalts




§ 27 Bemessung des Grundgehaltes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt.

(2)
Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3)
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5)
Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.



(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit
der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3)
Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4)
Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(7) Bei
dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8)
Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10)
Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28 Besoldungsdienstalter




§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


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(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit.
Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.

(3) Absatz
2 gilt nicht für



(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

1. Zeiten
einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns
eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,

3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach
der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz
oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht vermindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. Die Entscheidung nach den Sätzen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten
nicht verzögert:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

(4) Die Berechnung
und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.



3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz
und

6. Zeiten,
die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 angerechnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten


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(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.



(1) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.



§ 33 Leistungsbezüge


(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

(3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.

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(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhöhen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Bemessung des Grundgehalts


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(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.

(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für
die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.

(3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben.

(4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.



(1) 1 Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2 Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) 1 Mit
der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) 1 Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. 2 Für
die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(4) 1 Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2 Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.



(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vomhundertsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 vom Hundert der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.


§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes


(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

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(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.



(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 76 Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit




§ 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis


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(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 766,94 Euro gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2
oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet wird.

(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung
des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen.

(4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.




Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes


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(1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(2)
Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung.

(3)
Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden.

(4)
Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

(5)
Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 bis 3 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.



(1) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden, Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 finden die §§ 13 und 19a keine Anwendung.

(2)
Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden, anzuwenden.

(3)
Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften.

(4)
Das Bundesministerium des Innern macht die nach den Absätzen 1 und 2 durch Anpassungen erhöhten Bezüge im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen




§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


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Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten:

1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe
A 12 oder niedriger handelt,

2. Leitung eines Schülerheimes,

3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

4. Aufgaben im Rahmen
der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

5. Unterricht
im Strafvollzugsdienst,

6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,


7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,

8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung
der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.



(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.

(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt.


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Anm. d. Red.: Die Bekanntmachungen zur Fortschreibung
der jeweils geltenden Werte sind über den Link (direkt unterhalb Paragrafenüberschrift) zu den zitierenden Vorschriften abrufbar.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes




§ 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


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(1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

(2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.



(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zugestanden haben oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert.

(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den Dienstbezügen eintreten,
die auf der Umwandlung der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zahlende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.

Anlage II Bundesbesoldungsordnung W


Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

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(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.



(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 266,50 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren

Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor 1)

---
1) Nach § 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
---

Besoldungsgruppe W 2

Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Präsident der ... 1) 2) 3)
Vizepräsident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)
Kanzler der ... 1) 2) 3)

---
1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 3.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).
---

Besoldungsgruppe W 3

Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professor an einer Kunsthochschule 1)
Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1)
Universitätsprofessor 1)
Präsident der ... 1) 2) 3)
Vizepräsident der ... 1) 2) 3)
Rektor der ... 1) 2)
Konrektor der ... 1) 2)
Prorektor der ... 1) 2)
Kanzler der ... 1) 2) 3)

---
1) Soweit nicht - für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts - in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).



Anlage IV


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Gültig ab 1. Januar 2009



Gültig ab 1. Juli 2009

1. Bundesbesoldungsordnung A

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Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)


Besol-
dungs-
gruppe | 2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus

Stufe

1
| 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12

A 2 | 1.615,86 | 1.653,60 | 1.691,35 | 1.729,09 | 1.766,83 | 1.804,59 | 1.842,35 | | | | |

A 3 | 1.681,05 | 1.721,20 | 1.761,36 | 1.801,52 | 1.841,70 | 1.881,87 | 1.922,04 | | | | |

A 4 | 1.718,01 | 1.765,32 | 1.812,59 | 1.859,89 | 1.907,17 | 1.954,46 | 2.001,73 | | | | |

A 5 | 1.731,47 | 1.792,02 | 1.839,07 | 1.886,10 | 1.933,15 | 1.980,20 | 2.027,24 | 2.074,29 | | | |

A 6 | 1.771,22 | 1.822,88 | 1.874,54 | 1.926,18 | 1.977,83 | 2.029,49 | 2.081,16 | 2.132,80 | 2.184,45 | | |

A 7 | 1.846,74 | 1.893,15 | 1.958,15 | 2.023,15 | 2.088,15 | 2.153,15 | 2.218,16 | 2.264,56 | 2.310,97 | 2.357,42 | |

A 8 | | 1.959,11 | 2.014,64 | 2.097,93 | 2.181,23 | 2.264,51 | 2.347,83 | 2.403,36 | 2.458,87 | 2.514,42 | 2.569,94 |

A 9 | | 2.083,80 | 2.138,45 | 2.227,34 | 2.316,23 | 2.405,13 | 2.494,03 | 2.555,12 | 2.616,26 | 2.677,36 | 2.738,49 |

A 10 | | 2.241,19 | 2.317,12 | 2.431,00 | 2.544,93 | 2.658,82 | 2.772,72 | 2.848,65 | 2.924,58 | 3.000,50 | 3.076,42 |

A 11 | | | 2.575,42 | 2.692,12 | 2.808,81 | 2.925,53 | 3.042,24 | 3.120,05 | 3.197,84 | 3.275,67 | 3.353,48 | 3.431,27

A 12 | | | 2.765,75 | 2.904,90 | 3.044,02 | 3.183,17 | 3.322,31 | 3.415,08 | 3.507,82 | 3.600,58 | 3.693,37 | 3.786,11

A 13 | | | 3.106,43 | 3.256,68 | 3.406,95 | 3.557,19 | 3.707,44 | 3.807,61 | 3.907,78 | 4.007,95 | 4.108,12 | 4.208,29

A 14 | | | 3.230,91 | 3.425,77 | 3.620,61 | 3.815,44 | 4.010,29 | 4.140,18 | 4.270,07 | 4.399,96 | 4.529,86 | 4.659,76

A 15 | | | | | | 4.190,48 | 4.404,69 | 4.576,08 | 4.747,45 | 4.918,83 | 5.090,20 | 5.261,58

A 16 | | | | | | 4.622,71 | 4.870,46 | 5.068,67 | 5.266,89 | 5.465,07 | 5.663,27 | 5.861,48


2. Bundesbesoldungsordnung B

Grundgehaltssätze


(Monatsbeträge in Euro)


Besoldungsgruppe |

B 1 | 5.261,58

B 2 | 6.112,25

B 3 | 6.472,37

B 4 | 6.849,55

B 5 | 7.282,30

B 6 | 7.690,94

B 7 | 8.088,46

B 8 | 8.502,77

B 9 | 9.017,18

B 10 | 10.614,68

B 11 | 11.026,40




Besol-
dungs-
gruppe | Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)


Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8

A 2 | 1.668 | 1.707 | 1.747 | 1.777 | 1.808 | 1.839 | 1.870 | 1.901

A 3 | 1.735 | 1.776 | 1.817 | 1.850 | 1.883 | 1.916 | 1.949 | 1.982

A 4 | 1.773 | 1.822 | 1.871 | 1.910 | 1.949 | 1.988 | 2.027 | 2.063

A 5 | 1.787 | 1.848 | 1.897 | 1.945 | 1.993 | 2.042 | 2.090 | 2.137

A 6 | 1.827 | 1.898 | 1.970 | 2.025 | 2.082 | 2.137 | 2.198 | 2.251

A 7 | 1.922 | 1.985 | 2.068 | 2.153 | 2.236 | 2.320 | 2.383 | 2.446

A 8 | 2.038 | 2.114 | 2.221 | 2.329 | 2.437 | 2.512 | 2.588 | 2.663

A 9 | 2.206 | 2.281 | 2.399 | 2.519 | 2.637 | 2.717 | 2.798 | 2.877

A 10 | 2.367 | 2.470 | 2.619 | 2.767 | 2.915 | 3.018 | 3.121 | 3.224

A 11 | 2.717 | 2.870 | 3.022 | 3.175 | 3.280 | 3.385 | 3.490 | 3.595

A 12 | 2.913 | 3.094 | 3.276 | 3.457 | 3.583 | 3.707 | 3.832 | 3.959

A 13 | 3.416 | 3.586 | 3.755 | 3.925 | 4.042 | 4.160 | 4.277 | 4.392

A 14 | 3.513 | 3.732 | 3.952 | 4.171 | 4.322 | 4.474 | 4.625 | 4.777

A 15 | 4.294 | 4.492 | 4.643 | 4.794 | 4.945 | 5.095 | 5.245 | 5.394

A 16 | 4.737 | 4.967 | 5.141 | 5.315 | 5.488 | 5.663 | 5.837 | 6.009


Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10

Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.

2. Bundesbesoldungsordnung B


Besoldungsgruppe | Grundgehalt

(Monatsbeträge in Euro)

B 1 | 5.394

B 2 | 6.266

B 3 | 6.635

B 4 | 7.021

B 5 | 7.464

B 6 | 7.885

B 7 | 8.291

B 8 | 8.716

B 9 | 9.243

B 10 | 10.880

B 11 | 11.303


3. Bundesbesoldungsordnung W

vorherige Änderung nächste Änderung

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)


Besol-
dungs-
gruppe | W
1 | W 2 | W 3

| 3.662,21
| 4.175,91 | 5.059,39




Besoldungsgruppe | Grundgehalt

(Monatsbeträge in Euro)

W
1 | 3.754

W
2 | 4.281

W 3
| 5.187


4. Bundesbesoldungsordnung R

vorherige Änderung nächste Änderung

Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)


Besol-
dungs-
gruppe | Stufe

1
| 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12

Lebensalter

| 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49

R 1 | 3.332,16 | 3.482,42 | 3.561,53 | 3.765,56 | 3.969,61 | 4.173,64 | 4.377,70 | 4.581,74 | 4.785,78 | 4.989,84 | 5.193,88 | 5.397,93

R 2 | | | 4.049,96 | 4.254,01 | 4.458,04 | 4.662,09 | 4.866,14 | 5.070,19 | 5.274,24 | 5.478,25 | 5.682,31 | 5.886,33

R 3 | 6.472,37 |

R 4 | 6.849,55

R 5 | 7.282,30

R 6 | 7.690,94

R 7 | 8.088,46

R 8 | 8.502,77

R 9 | 9.017,18

R 10 | 11.070,09




Besol-
dungs-
gruppe | Grundgehalt
(Monatsbeträge in Euro)


Stufe 1
| Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8

R 1 | 3.416 | 3.745 | 4.075 | 4.367 | 4.658 | 4.950 | 5.240 | 5.534

R 2 | 4.151 | 4.364 | 4.576 | 4.866 | 5.158 | 5.449 | 5.741 | 6.033

R 3 | 6.635 |

R 4 | 7.021

R 5 | 7.464

R 6 | 7.885

R 7 | 8.291

R 8 | 8.716

R 9 | 9.243

R 10 | 11.348

Anlage V


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2009



Gültig ab 1. Juli 2009

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe 1
(§ 40 Abs. 1) | Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 106,26 | 201,70

übrige Besoldungsgruppen | 111,58 | 207,02


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,44 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 244,39 Euro.



Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 108,92 | 206,75

übrige Besoldungsgruppen | 114,38 | 212,21


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.



Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in
der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in
der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro



Anlage VIII


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2009

Anwärtergrundbetrag

(Monatsbeträge
in Euro)


Eingangsamt, in das der Anwärter
nach
Abschluss des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar
eintritt | Grundbetrag

A 2 bis A 4 | 772,66

A 5 bis A 8 | 887,81

A 9 bis A 11 | 939,29

A 12 | 1.072,60

A 13 | 1.102,93

A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)
oder
R 1 | 1.136,24



Gültig ab 1. Juli 2009

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)


Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
des
Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag

A 2 bis A 4 | 794

A 5 bis A 8 | 912

A 9 bis A 11 | 964

A 12 | 1.101

A 13 oder R 1 | 1.166

Anlage IX


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Januar 2009



Gültig ab 1. Juli 2009

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen

(Monatsbeträge)

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -


Dem Grunde nach geregelt in | Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil

vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesbesoldungsgesetz |

§ 44 | bis zu 102,26

§ 48 Abs. 2 | bis zu 102,26

§ 78 | bis zu 76,69

Bundesbesoldungsordnungen A und B |



Bundesbesoldungsgesetz

§ 44 | bis zu 104,82

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 2 Abs. 2 | 127,82

Nummer 4 | 51,13

Nummer 4a | 76,69

Nummer 5 |

Die Zulage beträgt für |

Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 35,79

Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 51,13

Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes | 76,69

Nummer 5a |

Abs. 1 |

Buchstabe a | 92,03

Buchstabe b | 153,39

Buchstabe c | 219,86



Nummer 2 Abs. 2 | 131,02

Nummer 4 | 52,41

Nummer 4a | 78,61

Nummer 5
Die Zulage beträgt für |

Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 36,68

Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 52,41

Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes | 78,61

Nummer 5a
Abs. 1 |

Buchstabe a | 94,33

Buchstabe b | 157,22

Buchstabe c | 225,36

Abs. 2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Nr. 1 Buchstabe a | 138,05

Buchstabe b | 102,26

Nr. 2 Buchstabe a | 102,26

Buchstabe b | 40,90

Nr. 3 | 66,47

Nr. 4 und 5 | 61,36

Nr. 6 Buchstabe a | 102,26

Buchstabe b | 102,26

Nr. 7 Buchstabe a | 102,26

Buchstabe b | 40,90

Nr. 8 Buchstabe a | 127,82

Buchstabe b | 66,47

Nr. 9 | 61,36

Nummer 6 |

Abs. 1 Satz 1 |

Buchstabe a | 460,16

Buchstabe b | 368,13

Buchstabe c | 294,50

Abs. 1 Satz 2 | 585,37

Nummer 6a | 102,26

Nummer 7 |

Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen | 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)




Nr. 1 Buchstabe a | 141,50

Buchstabe b | 104,82

Nr. 2 Buchstabe a | 104,82

Buchstabe b | 41,92

Nr. 3 | 68,13

Nr. 4 und 5 | 62,89

Nr. 6 Buchstabe a | 104,82

Buchstabe b | 104,82

Nr. 7 Buchstabe a | 104,82

Buchstabe b | 41,92

Nr. 8 Buchstabe a | 131,02

Buchstabe b | 68,13

Nr. 9 | 62,89

Nummer 6
Abs. 1 Satz 1 |

Buchstabe a | 471,66

Buchstabe b | 377,33

Buchstabe c | 301,86

Abs. 1 Satz 2 | 600,00

Nummer 6a | 104,82

Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppen | 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe *)


A 2 bis A 5 | A 5

A 6 bis A 9 | A 9

A 10 bis A 13 | A 13

A 14, A 15, B 1 | A 15

A 16, B 2 bis B 4 | B 3

B 5 bis B 7 | B 6

B 8 bis B 10 | B 9

B 11 | B 11

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 8 |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 115,04

A 6 bis A 9 | 153,39

A 10 und höher | 191,73

Nummer 8a
die
Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2
bis A 5 | 70,06

A 6 bis A 9 | 95,53

A 10 bis A 13 | 117,82

A 14 und höher | 140,11



Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 117,92

A 6 bis A 9 | 157,22

A 10 und höher | 196,52

Nummer 8a
Die
Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A2
bis A5 | 71,81

A 6 bis A 9 | 97,92

A 10 bis A 13 | 120,77

A 14 und höher | 143,61

für Anwärter der Laufbahngruppe |

vorherige Änderung nächste Änderung

des mittleren Dienstes | 50,96

des gehobenen Dienstes | 66,87

des höheren Dienstes | 82,80

Nummer 8b
die
Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 92,03

A 6
bis A 9 | 122,71

A 10 bis A 13 | 153,39

A 14 und höher | 184,07

Nummer 9 |

Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit |

von einem Jahr | 63,69

von zwei Jahren | 127,38



des mittleren Dienstes | 52,23

des gehobenen Dienstes | 68,54

des höheren Dienstes | 84,87

Nummer 8b
Die
Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 5 | 94,33

A6
bis A9 | 125,78

A 10 bis A 13 | 157,22

A 14 und höher | 188,67

Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit |

von einem Jahr | 65,28

von zwei Jahren | 130,56

Nummer 9a
Abs. 1 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Buchstabe a | 102,26

Buchstabe b | 204,52

Buchstabe c | 153,39



Buchstabe a | 104,82

Buchstabe b | 209,63

Buchstabe c | 157,22

Abs. 2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

Buchstabe a | 40,90

Buchstabe b | 51,13

Nummer 10 Abs. 1 |

Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit |

von einem Jahr | 63,69

von zwei Jahren | 127,38

Nummer 11 | 585,37

Nummer 12 | 95,53

Nummer 13a | bis zu 76,69

Nummer 13c |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |



Buchstabe a | 41,92

Buchstabe b | 52,41

Nummer 10 Abs. 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit |

von einem Jahr | 65,28

von zwei Jahren | 130,56

Nummer 11 | 600,00

Nummer 12 | 97,92

Nummer 13a | bis zu 78,61

Nummer 13c
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 bis A 7 | 46,02

A 8 bis A 11 | 61,36

A 12 bis A 15 | 71,58

A 16 und höher | 92,03

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 13d |

Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |



Nummer 13d
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen |

A 2 und A 3 | 12,78

A 4 bis A 6 | 17,90

A 7 bis A 10 | 35,79

A 11 | 40,90

A 12 bis A 15 | 48,57

A 16 bis B 4 | 58,80

B 5 bis B 7 | 71,58

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 19 Satz 1 | 224,22

Nummer 21 | 188,10

Nummer 25 | 38,35

Nummer 26 Abs. 1 |

Die Zulage beträgt für Beamte |

des mittleren Dienstes | 17,05

des gehobenen Dienstes | 38,35

Nummer 27 |

Abs. 1 |

Buchstabe a |

Doppelbuchstabe aa | 17,36

Doppelbuchstabe bb | 67,92

Buchstabe b | 75,49

Buchstabe c | 75,49

Abs. 2 |

Buchstabe a |

Doppelbuchstabe bb | 50,58

Buchstabe b und c | 75,49

Nummer
30 | 23,01

Besoldungsgruppen | | Fußnote

A 2 | 1 | 32,42

| 2 | 17,73

| 3 | 59,80

A 3 | 1, 5 | 59,80

| 2 | 32,42

| 7 | 30,20

A 4 | 1, 4 | 59,80

| 2 | 32,42

| 5 | 6,51

A 5 | 3 | 32,42

| 4, 6 | 59,80

A 6 | 6 | 32,42

A 7 | 2 | 40,26



Nummer 19 Satz 1 | 229,83

Nummer 21 | 192,80

Nummer 25 | 39,31

Nummer 26 Abs. 1
Die Zulage beträgt für Beamte |

des mittleren Dienstes | 17,48

des gehobenen Dienstes | 39,31

Nummer 30 | 23,59

Besoldungsgruppen | Fußnote |

A 2 | 1 | 33,23

| 2 | 18,17

| 3 | 61,30

A 3 | 1,5 | 61,30

| 2 | 33,23

| 7 | 30,96

A 4 | 1,4 | 61,30

| 2 | 33,23

| 5 | 6,67

A 5 | 3 | 33,23

| 4, 6 | 61,30

A 6 | 6 | 33,23

A 7 | 2 | 41,27

| 5 | 50 v. H. des
jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besoldungs-
gruppe A 8

vorherige Änderung nächste Änderung

A 8 | 2 | 51,88

A 9 | 2, 3, 6 | 241,39



A 8 | 2 | 53,18

A 9 | 2, 3, 6 | 247,42

| 7 | 8 v. H. des
Endgrund-
gehalts der
Besoldungs-
gruppe A 9

vorherige Änderung nächste Änderung

A 12 | 7, 8 | 140,21

A 13 | 6 | 112,13

| 7 | 168,19

| 11, 12, 13 | 245,32

A 14 | 5 | 168,19

A 15 | 7 | 168,19

B 10 | 1 | 388,66

Bundesbesoldungsordnung R |

Vorbemerkungen |

Nummer 2 |

Die Zulage beträgt | 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)




A 12 | 7, 8 | 143,72

A 13 | 6 | 114,93

| 7 | 172,39

| 11, 12, 13 | 251,45

A 14 | 5 | 172,39

A 15 | 7 | 172,39

B 10 | 1 | 398,38

Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen

Nummer 2
Die Zulage beträgt | 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe *)


a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n) |

vorherige Änderung nächste Änderung

R1 | R 1



R 1 | R 1

R 2 bis R 4 | R 3

R 5 bis R 7 | R 6

R 8 bis R 10 | R 9

b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n) |

R 1 | A 15

R 2 bis R 4 | B 3

R 5 bis R 7 | B 6

R 8 bis R 10 | B 9

vorherige Änderung nächste Änderung

Nummer 4 | 38,35



Nummer 4 | 39,31

Besoldungsgruppen | Fußnote |

vorherige Änderung

R 1 | 1, 2 | 185,95

R 2 | 3 bis 8, 10 | 185,95

R 3 | 3 | 185,95

R 8 | 2 | 371,84


---

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).



R 1 | 1, 2 | 190,60

R 2 | 3 bis 8, 10 | 190,60

R 3 | 3 | 190,60

R 8 | 2 | 381,14


---
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).