Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 52 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BeamtRÄndG 2021 am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 52 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Auslandsdienstbezüge


(Text alte Fassung)

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge:

1. Auslandszuschlag,

2. Auslandskinderzuschlag,

3. Mietzuschuss.

(2)
Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuss.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). 2 Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) 1 Die Auslandsdienstbezüge
werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. 2 Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. 2 Der Abordnung kann eine
Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1. bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,

2. bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,

3. wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.

4 Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) 1
Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. 2 Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.