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Änderung § 55 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.07.2010

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§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Auslandszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 55 Kaufkraftausgleich


vorherige Änderung

(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe.

(2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der andere nach Tabelle VIc; den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VIa.

(3) Nach der Anlage VIb erhalten
den Auslandszuschlag

1. Beamte, Richter und Soldaten, die
auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,

2. Beamte, Richter
und Soldaten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben,

3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,

4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten
am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben.

(4) Nach
der Anlage VIc erhalten den Auslandszuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden.

(5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle
des Auslandszuschlages nach den Anlagen VIa bis VIc den Auslandszuschlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach Anlage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anlagen VIh und VIc erhöht. Gilt für beide Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass verheirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert der Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung setzt
das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 380 Euro monatlich fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländischen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwendungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet.



(1) 1 Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). 2 Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt ermittelt für
den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). 2 Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) 1 Der Kaufkraftausgleich
wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. 2 Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. 3 Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4)
Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.