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Änderung § 79 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 79 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung
§ 79 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Umwandlung der Sonderzahlung


(Text neue Fassung)

§ 79 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ab 1. Januar 2012 erhöhen sich um 2,44 vom Hundert der bis dahin geltenden Beträge

1. das Grundgehalt nach diesem Gesetz und das Grundgehalt nach dem Besoldungsüberleitungsgesetz,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme des Anrechnungsbetrages nach § 39 Absatz 2 Satz 1,

3. die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

4. der Anwärtergrundbetrag und

5. die in Anlage IX in Beträgen ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen.

2 Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung gelten die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VI, VIII und IX dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 76 die Monatsbeträge der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.



 
(heute geltende Fassung)