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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage V Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 BBVAnpÄndG 2023/2024 am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage V


(Text neue Fassung)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. August 2013



Gültig ab 1. März 2024

(Textabschnitt unverändert)

Familienzuschlag

vorherige Änderung nächste Änderung

(Monatsbeträge in Euro)


| Stufe
1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8
| 120,58 | 228,84

Übrige Besoldungsgruppen | 126,62 | 234,88



Bei mehr als einem Kind
erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,26 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,31 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2
erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.



(Monatsbetrag in Euro)


Stufe
1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

171,28
| 317,66


Der Familienzuschlag
erhöht sich

-
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

-
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.
für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2.
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro



- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

(heute geltende Fassung)