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Änderung § 82 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 82 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 82 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 82 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamte und Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. 2 Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. 3 Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.

(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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