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Änderung Anlage V Bundesbesoldungsgesetz vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
Anlage V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. März 2020

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. März 2024

Familienzuschlag

(Monatsbetrag in Euro)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

vorherige Änderung nächste Änderung

149,36 | 277,02


Bei mehr als einem Kind
erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2
erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und



171,28 | 317,66


Der Familienzuschlag
erhöht sich

-
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,

-
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes

Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:

1.
für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,37 Euro,

2.
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

vorherige Änderung

- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 125,82 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro



- Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 144,27 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 153,15 Euro

(heute geltende Fassung)