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Änderung § 14 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anpassung der Besoldung


(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst.

(Text alte Fassung)

(2) Um 1,0 vom Hundert werden erhöht

1.
die Grundgehaltssätze,

2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

4.
die Anwärtergrundbeträge.

Die Erhöhung gilt ab 1. August 2004, soweit von der Ermächtigung
nach Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach dem 21. Dezember 2004 kein Gebrauch gemacht wird. Die Erhöhung nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppe B 11. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIII und IX in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.

(3) Um 0,85 vom Hundert werden
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen VIa bis VIi in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung.

(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden kann.


(Text neue Fassung)

(2) Ab 1. Januar 2008 erhöhen sich

1. die Grundgehaltssätze um jeweils 50 Euro und

2. die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie

3. um 3,1
vom Hundert

a)
die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,

b)
der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,

c)
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,

d)
die nach Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge und

e)
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.

Die
erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

(3) und (4) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)