Änderung Anlage VIII Bundesbesoldungsgesetz vom 01.04.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage VIII Bundesbesoldungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 am 1. April 2021 und Änderungshistorie des BBesG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage VIII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
Anlage VIII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444

(Textabschnitt unverändert)

Anlage VIII (zu § 61)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gültig ab 1. August 2020

(Text neue Fassung)

Gültig ab 1. April 2021

Anwärtergrundbetrag


Laufbahnen | Grundbetrag
(Monatsbetrag in Euro)

vorherige Änderung

des einfachen Dienstes | 1.196,40

des mittleren Dienstes | 1.268,99

des gehobenen Dienstes | 1.511,86

des höheren Dienstes | 2.317,52



des einfachen Dienstes | 1.210,76

des mittleren Dienstes | 1.284,22

des gehobenen Dienstes | 1.530,00

des höheren Dienstes | 2.345,33




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