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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 BBesG § 14, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung

1.
des Grundgehalts,

2.
des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

3.
der Amtszulagen und

4.
der Anwärtergrundbeträge

um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2020" durch die Angabe „1. April 2021" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „1,06 Prozent" durch die Angabe „1,2 Prozent" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Prozent" durch die Angabe „0,96 Prozent" ersetzt.

2.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 1. Die ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
...  (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 2 , 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am ...
Anhang 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anhang 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anhang 3 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anhang 4 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 2 Nummer 2)
Anhang 5 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 2 Nummer 2)