Änderung § 80 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2022

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§ 80 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 80 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes


vorherige Änderung

Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich.



(1) 1 Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2 Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. 3 Der Antrag ist unwiderruflich.

(2) 1 Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. 2 Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. 3
Der Antrag ist unwiderruflich.

 



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