§ 58 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 58 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Text alte Fassung) § 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen | (Text neue Fassung)§ 58 (aufgehoben) |
(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. |