Änderung § 7a Bundesbesoldungsgesetz vom 11.07.2013

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§ 7a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2013 geltenden Fassung
§ 7a n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. 2 Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 3 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erreicht ist. 4 Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) 1 Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. 2 Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. 3 Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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