§ 50 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2015 geltenden Fassung | § 50 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 50 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten |
1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2 Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3 Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. 4 Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden. |