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Änderung § 72 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 72 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 72 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten


(Text neue Fassung)

§ 72 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. 2 Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. 3 Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.