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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 des 7. BesÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Regelung durch Gesetz
    § 3 Anspruch auf Besoldung
    § 3a Besoldungskürzung
    § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
    § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
    § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
    § 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
    § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen
    § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
    § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
    § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
    § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    § 12 Rückforderung von Bezügen
    § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
    § 14 Anpassung der Besoldung
    § 14a Versorgungsrücklage
    § 15 Dienstlicher Wohnsitz
    § 16 Amt, Dienstgrad
    § 17 Aufwandsentschädigungen
    § 17a Zahlungsweise
    § 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
       § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
       § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
       § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
       § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten
       § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Eingangsämter für Beamte
       § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
       § 27 Bemessung des Grundgehaltes
       § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
       § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
       § 31 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
       § 32 Bundesbesoldungsordnung W
       § 32a Bemessung des Grundgehaltes
       § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 33 Leistungsbezüge
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Forschungs- und Lehrzulage
       § 36 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte
       § 37 Bundesbesoldungsordnung R
       § 38 Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3 Familienzuschlag
    § 39 Grundlage des Familienzuschlages
    § 40 Stufen des Familienzuschlages
    § 41 Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
    § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
    § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
    § 43 Personalgewinnungszuschlag
    § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
    § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten
    § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes


    § 46 (aufgehoben)
    § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
    § 48 Mehrarbeitsvergütung
    § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
    § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
    § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern


    § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
    § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
    § 52 Auslandsdienstbezüge
    § 53 Auslandszuschlag
    § 53a (aufgehoben)
    § 54 Mietzuschuss
    § 55 Kaufkraftausgleich
    § 56 Auslandsverwendungszuschlag
    § 57 Auslandsverpflichtungsprämie
    § 58 (aufgehoben)
    § 58a (aufgehoben)
Abschnitt 6 Anwärterbezüge
    § 59 Anwärterbezüge
    § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung
    § 61 Anwärtergrundbetrag
    § 62 (aufgehoben)
    § 63 Anwärtersonderzuschläge
    § 64 (aufgehoben)
    § 65 Anrechnung anderer Einkünfte
    § 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7 (aufgehoben)
    § 67 (aufgehoben)
    § 68 (aufgehoben)
    § 68a (aufgehoben)
Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten


    § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
    § 69a Heilfürsorge
für Soldaten
    § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 71 Rechtsverordnungen, Allgemeine Verwaltungsvorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten


    § 72 (aufgehoben)
    § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
    § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag
    § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
    § 75 Übergangszahlung
    § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
    § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
    § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
    § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
    § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
    § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
    § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten


    § 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
    § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
    § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
    § 85a (aufgehoben)
    § 85 Anwendungsbereich in den Ländern
    Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
    Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W
    Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R
    Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
    Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
    Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
    Anlage VIb (aufgehoben)
    Anlage VIc (aufgehoben)
    Anlage VId (aufgehoben)
    Anlage VIe (aufgehoben)
    Anlage VIf (aufgehoben)
    Anlage VIg (aufgehoben)
    Anlage VIh (aufgehoben)
    Anlage VIi (aufgehoben)
    Anlage VIII (zu § 61)
    Anlage IX (zu den Anlagen I und III)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7b (neu)




§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn

1. der Beamte vor dem 1. Januar 2019 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und

2. die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.

2 Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3 Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4 Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 26 Obergrenzen für Beförderungsämter


(1) 1 Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im mittleren Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,

2. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,

3. im höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,

b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent.

2 Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 3 Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.



1. im mittleren Dienst in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent,

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können,

2. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a) in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,

b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent,

3. im gehobenen Dienst

a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent,

4. im
höheren Dienst

a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,

b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

2 Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. 3 Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. 4 Soweit der Anteil an Beförderungsämtern gemäß der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die obersten Bundesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, die Zentrale und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank,

2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen,



3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,

4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde,



5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergeben würde,

6. für die Filialen der Deutschen Bundesbank und die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(4) 1 Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. 2 Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.



(3) 1 Mit Zustimmung der jeweiligen obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern sowie des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Haushaltsplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in Absatz 1 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. 2 Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.

(4) 1 Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. 2 Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Bemessung des Grundgehaltes


(1) 1 Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2 Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28 Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder bei Soldaten eine andere Bemessung des Grundgehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3 Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für



(2) 1 Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3 Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie

3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. 4 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) 1 Bei Soldaten sind für den Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; bei einer Ernennung nach diesem Monat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungszeiten anerkannt. 2 Steht ihnen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlängern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. 3 Satz 2 gilt unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab Erreichen der Stufe 4. 4 Bei erstmaliger Ernennung in einem höheren Dienstgrad werden zur Berücksichtigung der besonderen militärischen Personalstrukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszeiten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde.

(5) 1
Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. 2 Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. 3 Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. 4 Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6)
1 Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. 2 Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. 3 Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. 4 Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(7)
1 Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2 Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. 4 In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(8)
1 Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2 Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 3 Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(9)
In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(10)
1 Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2 Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.



(3) 1 Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas anderes bestimmt ist. 4 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) 1 Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. 2 Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. 3 Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. 4 Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5)
1 Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. 2 Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. 3 Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. 4 Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6)
1 Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2 Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. 3 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. 4 In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7)
1 Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2 Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. 3 Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8)
In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9)
1 Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. 2 Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

§ 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

2. Zeiten von mindestens vier Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung; die Anerkennung erfolgt durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3 ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt die Anerkennung durch Festsetzung der nächsthöheren Stufe, und




(1) 1 Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,

2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,

3. Zeiten
von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,

4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:



2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. 3 Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. 4 Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:

1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) von bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Pflegezeiten).

3 Weitere
hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 4 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann von den Sätzen 1 und 3 abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. 5 Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. 6 Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 anerkannt werden. 7 Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. 8 Die Entscheidung nach den Sätzen 3 und 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 9 Die Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.

(2)
Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 2,



2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) 1 Beamten können weitere
hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 2 Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. 3 Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. 4 Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1. in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und

2. in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.

2 Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. 2
Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5)
Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,

2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,

4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und

5. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet.



(6) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nr. 1 angerechnet.

(heute geltende Fassung) 

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 § 28 Abs. 1 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. 2 Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3 Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.



(1) 1 § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. 2 Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3 Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2 Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat

1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.



(heute geltende Fassung) 

§ 32a Bemessung des Grundgehaltes


(1) 1 Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2 Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) 1 Mit der Ernennung zum Professor mit Anspruch auf Dienstbezüge wird in der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 32b Absatz 1 anerkannt werden. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1. die in § 27 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 genannten Fälle,

2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, C oder R oder der Besoldungsgruppe W 1.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von jeweils sieben Jahren in den Stufen 1 und 2.

(4) 1 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. 2 Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

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(5) 1 § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2 Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. 3 Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(6) 1 Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2 Die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. 3 Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. 4 Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. 5 Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.



(5) 1 § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2 Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. 3 Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(6) 1 Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2 Die Entscheidung nach § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. 3 Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. 4 Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. 5 Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(heute geltende Fassung) 

§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) 1 Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:

1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als

a) Professor oder Vertretungsprofessor,

b) Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,

2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor

a) an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,

b) an einer ausländischen Hochschule,

sofern die Hochschule an die Berufung von Professoren und Vertretungsprofessoren Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen.

2 Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer öffentlich geförderten in- oder ausländischen Forschungseinrichtung oder bei einer internationalen Forschungsorganisation können als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn die Tätigkeit derjenigen eines in die Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 eingestuften Professors gleichwertig ist und die Einrichtung oder Organisation an die Berufung Anforderungen stellt, die denen nach § 131 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen. 3 Zeiten als Juniorprofessor werden nicht anerkannt. 4 Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch Zeiten nach Absatz 2 nicht vermindert und werden auf volle Monate aufgerundet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 2 nicht verzögert.



(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.

§ 33 Leistungsbezüge


(1) 1 In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

2 Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. 3 Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt.

(2) 1 Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

1. dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in diesen Bereich abzuwenden,

2. der Professor bereits Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder um seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern,

3. die Anwendung des § 77a zu einer Überschreitung des Unterschiedsbetrages führt.

2 Satz 1 gilt entsprechend für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind.

(3) 1 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2 Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. 3 Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 4 Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

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(4) 1 Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen



(4) 1 Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Prozentsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und

3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an Anpassungen der Besoldung nach § 14

zu treffen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.



§ 35 Forschungs- und Lehrzulage


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1 Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. 2 Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.



1 Das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich, das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen Bundesministerien für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. 2 Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Befugnis nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit durch Rechtsverordnung übertragen; Rechtsverordnungen, die auf Grund der Übertragung vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern.

§ 38 Bemessung des Grundgehaltes


(1) 1 Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. 2 Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeiträumen. 3 Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(2) 1 Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. 2 Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für

1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,

2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R sowie

3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung R.

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(3) 1 Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. 2 Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.



(3) 1 Die §§ 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden. 2 Für die Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(4) 1 Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. 2 Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Stufen des Familienzuschlages


(1) 1 Zur Stufe 1 gehören:

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, *)

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 3 Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.



2 Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 3 Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) 1 Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2 Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. 3 Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) 1 Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2 Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. 3 Absatz 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 2 § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.



(4) 1 Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. 2 § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) 1 Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2 Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3 § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) 1 Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2 Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3 Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4 Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.


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*) Anm. d. Red.: bzgl. Lebenspartnerschaft siehe B. v. 20. August 2012 (BGBl. I S. 1770)



(heute geltende Fassung) 

§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln.

(2) 1 Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A nicht übersteigen. 2 Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 7 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. 3 In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. 4 Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. 5 Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. 6 Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. 7 Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) 1 In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. 2 In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. 3 Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. 4 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. 5 Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1. Beamte und Soldaten,

2. Richter, die ihr Amt nicht ausüben,

3. Staatsanwälte.

(2) 1 Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. 2 Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. 3 In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. 4 Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. 5 Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. 6 Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. 7 Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) 1 In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. 2 In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger *) wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. 3 Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. 4 Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. 5 Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) 1 Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. 2 Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 3 Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 4 Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die in Absatz 3 Satz 1 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 12 c) aa) G. v. 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) wurde in Absatz 3 Satz 2 durchgeführt.

§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr


(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder für eine solche Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) 1 Eine Prämie in Höhe von einmalig 3.000 Euro erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahlverfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 bestanden hat und ausgebildet wird. 2 Der Anspruch entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. 3 Er erlischt rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstanden ist.

(3) 1 Eine Prämie in Höhe von einmalig 10.000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend verwendet wird. 2 Der Anspruch entsteht mit Beginn der Verwendung. 3 Er erlischt rückwirkend, wenn die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1 endet. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen und dadurch die Verwendungsdauer von insgesamt sechs Jahren nicht erreicht wird.

(4) 1 Eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro pro Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht. 2 Der Zeitraum von sechs Jahren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach Absatz 1. 3 Der Anspruch entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden weiteren Jahres der Verwendung. 4 Besteht die Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten hat, nicht während des gesamten Jahres, steht nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungsdauer entspricht.

(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befinden, an diesem Tag.

(6) 1 Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 in einer entsprechenden Verwendung befinden, entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Anspruch an diesem Tag. 2 Abweichend von Absatz 3 Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühestens aber ab dem 1. April 2008.

(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat Anspruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab dem 1. April 2008 rechnet.

(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 werden in den Fällen des Absatzes 6 oder des Absatzes 7 nicht nebeneinander gewährt.

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(9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1 bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu prüfen.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen


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(1) 1 Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3 Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.



(1) 1 Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3 Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) 1 Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2 Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. 3 § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.



(heute geltende Fassung) 
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§ 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes




§ 46 (aufgehoben)


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(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.



 

§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten


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1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2 Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3 Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. 4 Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.



1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. 2 Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3 Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. 4 Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


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1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. 2 In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird. 3 Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. 4 Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt gewährt.



1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die mehr als 12 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. 2 In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass sich die Vergütung erhöht, wenn mehr als 16 Stunden zusammenhängender Dienst geleistet werden, und dass bei einem zusammenhängenden Dienst von mehr als 36 Stunden eine weitere Vergütung gewährt wird. 3 Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. 4 Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von drei Monaten seit dem Diensteintritt gewährt.

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§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern




§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern


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(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten



(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere, Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln für Zeiten

1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit,

2. einer Rufbereitschaft,

3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft.

(2) 1 Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksichtigt. 2 Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. 3 Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. 4 Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können, bleiben unberücksichtigt.



§ 53 Auslandszuschlag


(1) 1 Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. 2 Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. 3 Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. 4 Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. 5 Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) 1 Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. 3 Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. 4 Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Betrag auf 85 Prozent gemindert, sind beide Voraussetzungen gegeben, auf 70 Prozent. 5 Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft oder Verpflegung besteht oder entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

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(3) 1 Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3 Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. 4 Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. 5 Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.



(3) 1 Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. 3 Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. 4 Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. 5 Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1. Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,

2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;

diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

2a. Kinder des Lebenspartners des Beamten, Richters oder Soldaten, die der Beamte, Richter oder Soldat in seinen Haushalt aufgenommen hat und

a) die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,

b) die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder

c) die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;

§ 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend; diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,

3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) 1 Begründet eine berücksichtigungsfähige Person erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. 2 Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt. 3 Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) 1 Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 2,5 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. 2 Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. 3 Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu sechs Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. 4 Dieser Zuschlag kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.



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§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten




§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten


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(1) 1 Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden.

(2) 1 Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung
nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. 2 Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(3)
Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) 1
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. 2 In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1 soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.



(1) 1 Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 2 Offizieren, deren Restdienstzeit am Tag ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, werden nur die Dienstkleidung, die zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, sowie die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. 3 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. 4 Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. 5 Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehörende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform, wenn sie

1.
auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und

2.
noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben;

nach
Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. 6 Die Zahlungen nach den Sätzen 3 bis 5 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.

(2)
Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(3)
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 69a (neu)




§ 69a Heilfürsorge für Soldaten


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(1) 1 Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes. 2 Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.

(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.

(3) 1 Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen

1. in Krankheitsfällen,

2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation,

3. zur Früherkennung von Krankheiten,

4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie

5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

2 Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen. 3 Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen.

(4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.

(5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht:

1. medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung darstellen,

2. Leistungen von Heilpraktikern.

(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.

(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.

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§ 72 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten




§ 72 (aufgehoben)


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1 Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 auf Antrag die Stufe neu festzusetzen. 2 Der Antrag kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. 3 Die neue Stufenfestsetzung gilt ab dem 1. März 2012.



 
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§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten




§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes


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(1) 1 Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehemaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen hat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis erreicht, die sich bei entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 und 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. 2 Im Übrigen bleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssoldaten und ehemalige Soldaten auf Zeit,
die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beamten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der Ernennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist günstiger. 2 Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wirkung vom 1. März 2012. 3 Ist die Stufe nach Absatz 1 nicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem 22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist das Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg in die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist § 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 4 § 76 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.



(1) 1 Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Soldaten setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. 2 Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. 3 Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.

(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015
in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate.

Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B


gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B)



Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W


Vorbemerkungen

1. Zulagen

(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 132 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 273,00 Euro.

2. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.

3. Amtsbezeichnungen

Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.

Besoldungsgruppe W 1

Professor als Juniorprofessor1

1 Nach § 131 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professor1

vorherige Änderung nächste Änderung

- an einer Fachhochschule -



 
Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
2 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3 Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).

Besoldungsgruppe W 3

Professor1

vorherige Änderung nächste Änderung

- an einer Fachhochschule -



 
Universitätsprofessor1

Präsident der ...1, 2, 3

Vizepräsident der ...1, 2, 3

Kanzler der ...1, 2, 3

1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
3 Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3).



Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)


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Gültig ab 1. März 2015



Gültig ab 1. Januar 2016

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

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| Stufe
1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 126,70 | 240,44

Übrige Besoldungsgruppen | 133,04
| 246,78




Stufe
1
(§ 40 Absatz 1) | Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)

133,04
| 246,78


Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,74 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 354,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um 26,84 Euro,

- in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und

- in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

- Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 112,10 Euro

- Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 119,00 Euro



Anlage IX (zu den Anlagen I und III)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gültig ab 1. Juni 2015

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen



Gültig ab 1. Januar 2016

Amtszulagen, Stellenzulagen, andere Zulagen

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

vorherige Änderung


Dem Grunde nach geregelt in | Monatsbeträge
in Euro,

Prozentsatz

Bundesbesoldungsordnungen A und B |


Vorbemerkungen
|

Nummer 3a | 134,22

Nummer 4 | 111,00

Nummer 4a | 112,74

Nummer 5 |

Die Zulage beträgt für |

Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der
Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 37,57

Unteroffiziere/Beamte
der
Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 53,69

Offiziere/Beamte des gehobenen
und
höheren Dienstes | 80,53

Nummer 5a |

Absatz 1 |

Nummer 1 |

Buchstabe a |

Beamte
des mittleren Dienstes
und
Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen
A 5 bis A 9 | 307,33

Beamte des gehobenen Dienstes
und
Offiziere der Besoldungsgrup-
pen
A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes der
Besoldungsgruppe
A 13 | 339,34

Buchstabe b |

Beamte
des mittleren Dienstes
und
Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen
A 5 bis A 9 | 262,50

Beamte des gehobenen Dienstes
und
Offiziere der Besoldungsgrup-
pen
A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes der
Besoldungsgruppe
A 13 | 294,51

Buchstabe c |

Beamte
des gehobenen und des
höheren Dienstes und
Offiziere der
Besoldungsgruppen A
9 bis A 12
sowie
Offiziere des militärfach-
lichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe
A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe
A 13 | 339,34

Nummern 2 und 3 |

Beamte
des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere
der Besoldungsgrup-
pen
A 5 bis A 9 | 211,29

Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9
bis
A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe
A 13 | 236,89

Nummer 4 |

Buchstabe a |

Doppelbuchstabe aa | 339,34

Doppelbuchstabe bb |

Beamte
des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere
der Besoldungsgrup-
pen
A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
sowie
Offiziere des militärfach-
lichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe
A 13 | 262,50

Buchstabe b |

Beamte
des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere
der Besoldungsgruppen A 5
bis
A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen
A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des
militärfachlichen Diens-
tes
der Besoldungsgruppe A 13 | 211,29

Nummern 5 und 6 |

Beamte
des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere
der Besoldungsgrup-
pen
A 5 bis A 9 | 134,45

Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere
der Besoldungsgruppen A 9
bis
A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen
Dienstes der Besoldungs-
gruppe
A 13 | 211,29

Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere
des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe
A 13 | 294,51

Nummer 6 |

Absatz 1 Satz 1 |

Buchstabe a
| 483,17

Buchstabe b
| 386,54

Buchstabe c
| 338,05

Buchstabe d
| 309,23

Absatz 1 Satz 2 | 614,64

Nummer 6a | 107,38

Nummer 7 |

Die Zulage beträgt für
Beamte
und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
| 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

A
2 bis A 5 | A 5

A
6 bis A 9 | A 9

A
10 bis A 13 | A 13

A
14, A 15, B 1 | A 15

A
16, B 2 bis B 4 | B 3

B
5 bis B 7 | B 6

B
8 bis B 10 | B 9

B
11 | B 11

Nummer 8 |

Die Zulage beträgt
für
Beamte der Besoldungsgruppen |

A
2 bis A 5 | 120,80

A
6 bis A 9 | 161,06

A
10 und höher | 201,32

Nummer 8a |

Die Zulage beträgt
für
Beamte der Besoldungsgruppen |

A
2 bis A 5 | 102,98

A
6 bis A 9 | 140,43

A
10 bis A 13 | 173,21

A
14 und höher | 205,95

für Anwärter
der Laufbahngruppe |

des
mittleren Dienstes | 74,90

des
gehobenen Dienstes | 98,29

des
höheren Dienstes | 121,72

Nummer 8b |

Die Zulage beträgt
für
Beamte der Besoldungsgruppen |

A
2 bis A 5 | 96,63

A
6 bis A 9 | 128,85

A
10 bis A 13 | 161,06

A
14 und höher | 193,27

Nummer 9 |

Die Zulage beträgt
nach
einer Dienstzeit |

von
einem Jahr | 66,87

von
zwei Jahren | 133,75

Nummer 9a |

Absatz 1 |

Buchstabe a
| 107,38

Buchstabe b
| 214,74

Buchstabe c
| 161,06

Absatz 2 |

Buchstabe a
| 42,94

Buchstabe b
| 53,69

Nummer 10 Absatz 1 |

Die Zulage beträgt
nach
einer Dienstzeit |

von
einem Jahr | 66,87

von
zwei Jahren | 133,75

Nummer 11 | 614,64

Nummer 12 | 40,27

Nummer 13 Absatz 1 |

Die Zulage beträgt
für
Beamte |

des
mittleren Dienstes | 17,91

des
gehobenen Dienstes | 40,27

Nummer 14 | 24,17

Nummer 16 |

Die Zulage beträgt
für
Beamte der Besoldungsgruppen |

A
2 bis A 7 | 46,02

A
8 bis A 11 | 61,36

A
12 bis A 15 | 71,58

A
16 und höher | 92,03

Nummer 17 |

Die Zulage beträgt
für
Beamte der Besoldungsgruppe(n) |

A
2 und A 3 | 12,78

A
4 bis A 6 | 17,90

A
7 bis A 10 | 35,79

A
11 | 40,90

A
12 bis A 15 | 48,57

A
16 bis B 4 | 58,80

B
5 bis B 7 | 71,58

Besoldungsgruppe
| Fußnote |

A 2 | 1 | 38,64

2 | 71,28

A 3 | 2 | 38,64

4 | 71,28

5 | 35,99

A 4 | 1 | 38,64

2 | 71,28

4 | 7,77

A 5 | 1 | 38,64

3 | 71,28

A 6 | 2 | 38,64

A 7 | 5 | 47,99

A 8 | 1 | 61,83

A 9 | 1, 3 | 287,67

A 13 | 1, 11 | 292,36

7 | 133,63

A 14 | 5 | 200,44

A 15 | 3 | 267,22

8 | 200,44

A 16 | 10 | 224,16

B 10 | 1 | 463,19

Bundesbesoldungsordnung R
|

Vorbemerkungen
|

Nummer 2 |

Die Zulage beträgt
| 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

a) bei Verwendung |

bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n) |

R
1 | R 1

R
2 bis R 4 | R 3

R
5 bis R 7 | R 6

R 8 bis
R 10 | R 9

b) bei Verwendung |

bei obersten Bundesbehörden
oder
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes,
wenn ihnen kein
Richteramt
übertragen ist, für die
Richter
und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
|

R
1 | A 15

R
2 bis R 4 | B 3

R
5 bis R 7 | B 6

R 8 bis
R 10 | B 9

Besoldungsgruppe
| Fußnote |

R 2 | 1 | 221,61

R 8 | 1 | 443,13




Dem Grunde nach
geregelt
in Anlage I | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I geregelt | Monatsbeträge in Euro/
Prozentsatz

Stellenzulagen


Vorbemerkung
| |

Nummer 3a | | 134,22

Nummer 4 | | 111,00

Nummer 4a | | 112,74

Nummer 5 | Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 37,57

Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 53,69

Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 80,53

Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1 | |

Buchstabe a | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 307,33

Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 339,34

Buchstabe b | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 262,50

Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 294,51

Buchstabe c | Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen
A
9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und
Offiziere
des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher | 339,34

Nummern 2 und 3 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 211,29

Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 236,89

Nummer 4
Buchstabe a | |

Doppelbuchstabe aa | | 339,34

Doppelbuchstabe bb | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen
A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des militärfachlichen
Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 262,50

Buchstabe b | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen
A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere
des
militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 211,29

Nummern 5 und 6 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 | 134,45

Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere
des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 211,29

Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungs-
gruppe
A 13 und höher | 294,51

Nummer 6
Absatz 1 Satz 1 | |

Nummer 1
| | 483,17

Nummer 2
| | 386,54

Nummer 3
| | 338,05

Nummer 4
| | 309,23

Absatz 1 Satz 2 | | 614,64

Nummer 6a | | 107,38

Nummer 7 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) | 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

- A
2 bis A 5 | A 5

- A
6 bis A 9 | A 9

- A
10 bis A 13 | A 13

| - A
14, A 15, B 1 | A 15

- A
16, B 2 bis B 4 | B 3

- B
5 bis B 7 | B 6

- B
8 bis B 10 | B 9

- B
11 | B 11

Nummer 8 | Beamte der Besoldungsgruppen |

- A
2 bis A 5 | 120,80

- A
6 bis A 9 | 161,06

- A
10 und höher | 201,32

Nummer 8a | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

- A
2 bis A 5 | 102,98

- A
6 bis A 9 | 140,43

- A
10 bis A 13 | 173,21

- A
14 und höher | 205,95

Anwärter
der Laufbahngruppe |

- des
mittleren Dienstes | 74,90

- des
gehobenen Dienstes | 98,29

- des
höheren Dienstes | 121,72

Nummer 8b | Beamte der Besoldungsgruppen |

- A
2 bis A 5 | 96,63

- A
6 bis A 9 | 128,85

- A
10 bis A 13 | 161,06

- A
14 und höher | 193,27

Nummer 8c | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

- A 2 bis A 5 | 85,00

- A 6 bis A
9 | 110,00

- A 10 bis A 13 | 125,00

- A 14 und höher | 140,00

Nummer 9 | Beamte und Soldaten nach
einer Dienstzeit von |

-
einem Jahr | 66,87

-
zwei Jahren | 133,75

Nummer 9a
Absatz 1 | |

Nummer 1
| | 107,38

Nummer 2
| | 214,74

Nummer 3
| | 161,06

Absatz 2 | |

Nummer 1
| | 42,94

Nummer 2
| | 53,69

Nummer 10 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von |

-
einem Jahr | 93,62

-
zwei Jahren | 187,25

Nummer 11 | | 614,64

Nummer 12 | | 40,27

Nummer 13 | Beamte des mittleren Dienstes | 17,91

Beamte des
gehobenen Dienstes | 40,27

Nummer 14 | | 24,17

Andere Zulagen

Vorbemerkung | |

Nummer 16 | Beamte der Besoldungsgruppen |

- A
2 bis A 7 | 46,02

- A
8 bis A 11 | 61,36

- A
12 bis A 15 | 71,58

- A
16 und höher | 92,03

Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppe(n) |

- A
2 und A 3 | 12,78

- A
4 bis A 6 | 17,90

| - A
7 bis A 10 | 35,79

- A
11 | 40,90

- A
12 bis A 15 | 48,57

- A
16 bis B 4 | 58,80

- B
5 bis B 7 | 71,58

Amtszulagen

Besoldungs-
gruppe
| Fußnote(n) | |

A 2 | 1 | | 38,64

2 | | 71,28

A 3 | 2 | | 38,64

4 | | 71,28

5 | | 35,99

A 4 | 1 | | 38,64

2 | | 71,28

4 | | 7,77

A 5 | 1 | | 38,64

3 | | 71,28

A 6 | 2 | | 38,64

A 7 | 5 | | 47,99

A 8 | 1 | | 61,83

A 9 | 1, 3 | | 287,67

A 13 | 1, 11 | | 292,36

7 | | 133,63

A 14 | 5 | | 200,44

A 15 | 3 | | 267,22

8 | | 200,44

A 16 | 10 | | 224,16

B 10 | 1 | | 463,19



Dem Grunde nach
geregelt in Anlage III
| Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage III geregelt | Monatsbeträge in Euro/
Prozentsatz


Stellenzulage

Vorbemerkung
| |

Nummer 2 | bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staats-
anwälte der Besoldungsgruppe(n)
| 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

- R
1 | R 1

- R
2 bis R 4 | R 3

- R
5 bis R 7 | R 6

-
R 8 und höher | R 9

bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des
Bundes,
wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
| 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*


- R
1 | A 15

- R
2 bis R 4 | B 3

- R
5 bis R 7 | B 6

-
R 8 und höher | B 9

Amtszulagen

Besoldungs-
gruppe
| Fußnote | |

R 2 | 1 | | 221,61

R 8 | 1 | | 443,13


* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).