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Änderung § 70a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.05.2018

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§ 70a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2018 geltenden Fassung
§ 70a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. 2 Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.

(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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