Änderung § 61 Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 61 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Anwärtergrundbetrag


(Text alte Fassung)

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VIII.

(Text neue Fassung)

Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach Anlage VIII.




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