a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2018 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532 |
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(Text alte Fassung) § 70a (neu) | (Text neue Fassung)§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollverwaltung |
(1) 1 Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt. 2 Beamten, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt. (2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. |