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Synopse aller Änderungen des Bundesbesoldungsgesetz am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 8 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Regelung durch Gesetz
    § 3 Anspruch auf Besoldung
    § 3a (aufgehoben)
    § 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
    § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
    § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
    § 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
    § 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung
    § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
    § 7b (aufgehoben)
    § 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
    § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
    § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
    § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    § 12 Rückforderung von Bezügen
    § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
    § 14 Anpassung der Besoldung
    § 14a Versorgungsrücklage
    § 15 Dienstlicher Wohnsitz
    § 16 Amt, Dienstgrad
    § 17 Aufwandsentschädigungen
    § 17a Zahlungsweise
    § 17b Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Grundsätze
       § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
       § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
       § 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
       § 19b Besoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten
       § 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B
       § 21 (aufgehoben)
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Eingangsämter für Beamte
       § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen
       § 25 (aufgehoben)
       § 26 (aufgehoben)
       § 27 Bemessung des Grundgehaltes
       § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren
       § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
       § 31 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 3 Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
       § 32 Bundesbesoldungsordnung W
       § 32a Bemessung des Grundgehaltes
       § 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten
       § 33 Leistungsbezüge
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 Forschungs- und Lehrzulage
       § 36 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte
       § 37 Bundesbesoldungsordnung R
       § 38 Bemessung des Grundgehaltes
Abschnitt 3 Familienzuschlag
    § 39 Grundlage des Familienzuschlages
    § 40 Stufen des Familienzuschlages
    § 41 Änderung des Familienzuschlages
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
    § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
    § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
    § 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
    § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie
    § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr
    § 43b (aufgehoben)
    § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
    § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
    § 46 (aufgehoben)
    § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse
    § 48 Mehrarbeitsvergütung
    § 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung
    § 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
    § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
    § 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
    § 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
    § 51 Andere Zulagen und Vergütungen
Abschnitt 5 Auslandsbesoldung
    § 52 Auslandsdienstbezüge
    § 53 Auslandszuschlag
    § 53a (aufgehoben)
    § 54 Mietzuschuss
    § 55 Kaufkraftausgleich
    § 56 Auslandsverwendungszuschlag
    § 57 Auslandsverpflichtungsprämie
    § 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften
    § 58a (aufgehoben)
Abschnitt 6 Anwärterbezüge
    § 59 Anwärterbezüge
    § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
    § 61 Anwärtergrundbetrag
    § 62 Anwärtererhöhungsbetrag
    § 63 Anwärtersonderzuschläge
    § 64 (aufgehoben)
    § 65 Anrechnung anderer Einkünfte
    § 66 Kürzung der Anwärterbezüge
Abschnitt 7 (aufgehoben)
    § 67 (aufgehoben)
    § 68 (aufgehoben)
    § 68a (aufgehoben)
Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
    § 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten
    § 69a Heilfürsorge für Soldaten
    § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
    § 70a Dienstkleidung für Beamte
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44
(Text neue Fassung)

    § 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44
    § 72a (aufgehoben)
    § 73 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
    § 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz
    § 74a Übergangsregelung aus Anlass der Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
    § 75 Übergangszahlung
    § 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis
    § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
    § 77a Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
    § 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
    § 79 (aufgehoben)
    § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei
    § 80a Übergangsregelung für Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
    § 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag
    § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998
    § 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
    § 83 Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
    § 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
    § 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
    § 85a (aufgehoben)
    § 85 Anwendungsbereich in den Ländern
    Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
    Anlage II (zu § 32 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung W
    Anlage III (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R
    Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2)
    Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
    Anlage VI (zu § 53 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 und 4)
    Anlage VIb (aufgehoben)
    Anlage VIc (aufgehoben)
    Anlage VId (aufgehoben)
    Anlage VIe (aufgehoben)
    Anlage VIf (aufgehoben)
    Anlage VIg (aufgehoben)
    Anlage VIh (aufgehoben)
    Anlage VIi (aufgehoben)
    Anlage VIII (zu § 61)
    Anlage IX (zu den Anlagen I und III)
(heute geltende Fassung) 

§ 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2 Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1. steuerfreie Bezüge,

2. Vergütungen und

3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.

2 Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. 3 § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. 2 Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. 3 Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. 4 Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. 5 Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. 2 Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. 3 Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. 4 Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5 Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.



(3) 1 Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. 2 Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. 3 Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. 4 Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5 Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.



(heute geltende Fassung) 

§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit


(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.

(2) 1 Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2 Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1
sind



(3) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag,

3. Amts- und Stellenzulagen,

4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.



5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

(4) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.


(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag

1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung,

2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4,

3. nach § 7a,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder

5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung.



4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,

5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder

6. nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung.


(heute geltende Fassung) 

§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung


(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,

2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,

3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall,

4. für Dienst im Bereitschaftsfall.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

(heute geltende Fassung) 

§ 52 Auslandsdienstbezüge


(1) 1 Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). 2 Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) 1 Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. 2 Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. 2 Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

vorherige Änderung nächste Änderung

1. bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,

2. bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,

3. wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.



1. bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,

2. bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,

3. wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.

4 Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) 1 Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. 2 Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 59 Anwärterbezüge


(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) 1 Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2 Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 3 Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. 2 Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.



(3) 1 Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. 2 Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. 3 Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) 1 Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. 2 § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44




§ 72 Übergangsregelungen zu den §§ 6, 43, 43b und 44


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(2)
§ 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

(3)
§ 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.



(1) 1 § 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Beamte, Richter oder Soldat

1. vor dem 31. Dezember 2019 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung oder eine Altersteilzeit im Blockmodell begonnen und

2. sich am 1. Januar 2020 bereits in der Freistellungsphase befunden hat.

2 Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, die erstmals ab dem 1. Januar 2020 gewährt werden, bleiben unberücksichtigt. 3 Befand sich der Beamte, Richter oder Soldat am 1. Januar 2020 noch in der Arbeitsphase eines in Satz 1 bezeichneten Teilzeitmodells, besteht für die Zeit von Beginn des Teilzeitmodells bis zum 31. Dezember 2019 Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe des § 6 Absatz 1a. 4 § 6 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) §
43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

(3)
§ 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

(4)
§ 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B


gesamter Text und Änderungshistorie siehe Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B)



Anlage IX (zu den Anlagen I und III)


Gültig ab 1. März 2020

Zulagen

- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -


| Dem Grunde nach
geregelt in | Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I
oder Anlage III geregelt | Monatsbetrag in Euro/
Prozentsatz

1 | 2 | 3

1 | Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)

2 | Vorbemerkung |

3 | Stellenzulagen

4 | Nummer 4 | |

| Absatz 1 | |

| Nummer 1 | | 150,00

5 | Nummer 2 | | 130,00

6 | Nummer 3, 4 und 5 | | 100,00

7 | Nummer 4a | | 135,00

8 | Nummer 5 | Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 | 53,00

9 | Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 | 75,00

10 | Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes | 113,00

11 | Nummer 5a | |

12 | Absatz 1 | |

13 | Nummer 1 | |

14 | Buchstabe a | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 | 308,00

15 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 340,00

16 | Buchstabe b | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 | 263,00

17 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 295,00

18 | Buchstabe c | Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13
und höher | 340,00

19 | Nummer 2 und 3 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 | 212,00

20 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 237,00

21 | Nummer 4 | |

22 | Buchstabe a | Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz | 340,00

23 | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz | 263,00

24 | Buchstabe b | Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Be-
soldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00

25 | Nummer 5 und 6 | Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9 | 135,00

26 | Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 | 212,00

27 | Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besol-
dungsgruppen A 13 und höher | 295,00

28 | Nummer 6 | |

29 | Absatz 1 Satz 1 | |

30 | Nummer 1 | | 680,00

31 | Nummer 2 | | 540,00

32 | Nummer 3 | | 475,00

33 | Nummer 4 | | 435,00

34 | Absatz 1 Satz 2 | | 615,00

35 | Nummer 6a | | 150,00

36 | Nummer 7 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) |

37 | - A 3 bis A 5 | 165,00

38 | - A 6 bis A 9 | 220,00

39 | - A 10 bis A 13 | 275,00

40 | - A 14, A 15, B 1 | 330,00

41 | - A 16, B 2 bis B 4 | 400,00

42 | - B 5 bis B 7 | 470,00

43 | - B 8 bis B 10 | 540,00

44 | - B 11 | 610,00

45 | Nummer 8 | Beamte der Besoldungsgruppen |

46 | - A 3 bis A 5 | 150,00

47 | - A 6 bis A 9 | 200,00

48 | - A 10 bis A 13 | 250,00

49 | - A 14 und höher | 300,00

50 | Nummer 8a | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

51 | - A 3 bis A 5 | 103,00

52 | - A 6 bis A 9 | 141,00

53 | - A 10 bis A 13 | 174,00

54 | - A 14 und höher | 206,00

55 | Anwärter der Laufbahngruppe |

56 | - des mittleren Dienstes | 75,00

57 | - des gehobenen Dienstes | 99,00

58 | - des höheren Dienstes | 122,00

59 | Nummer 8b | Beamte der Besoldungsgruppen |

60 | - A 3 bis A 5 | 120,00

61 | - A 6 bis A 9 | 160,00

62 | - A 10 bis A 13 | 200,00

63 | - A 14 und höher | 240,00

64 | Nummer 8c | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

65 | - A 3 bis A 5 | 85,00

66 | - A 6 bis A 9 | 110,00

67 | - A 10 bis A 13 | 125,00

68 | - A 14 und höher | 140,00

69 | Nummer 9 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von |

70 | - einem Jahr | 95,00

71 | - zwei Jahren | 190,00

72 | Nummer 9a | |

73 | Absatz 1 | |

74 | Nummer 1 | | 350,00

75 | Nummer 2 | | 700,00

76 | Nummer 3 | | 225,00

77 | Absatz 3 | |

78 | Nummer 1 | | 136,00

79 | Nummer 2 und 3 | | 76,00

80 | Nummer 10 | Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von |

81 | - einem Jahr | 95,00

82 | - zwei Jahren | 190,00

83 | Nummer 11 | |

84 | Absatz 1 | |

85 | Nummer 1 | | 415,00

86 | Nummer 2 | | 615,00

vorherige Änderung

87 | Nummer 12 | | 55,00

88
| Nummer 13 | |

89
| Absatz 1 | Beamte des mittleren Dienstes | 110,00

90
| Beamte des gehobenen Dienstes | 160,00

91
| Absatz 2 Satz 1 | Beamte der Besoldungsgruppen |

92
| - A 6 bis A 9 | 200,00

93
| - A 10 bis A 13 | 210,00

94
| - A 14 bis A 16 | 220,00

95
| Nummer 14 | | 35,00

96
| Nummer 15 | Beamte der Besoldungsgruppen |

97
| - A 3 bis A 5 | 70,00

98
| - A 6 bis A 9 | 90,00

99
| - A 10 bis A 13 | 110,00

100
| - A 14 und höher | 140,00

101
| Nummer 16 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

102
| - A 3 bis A 5 | 150,00

103
| - A 6 bis A 9 | 200,00

104
| - A 10 bis A 13 | 250,00

105
| - A 14 und höher | 300,00

106
| Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppen |

107
| - A 3 bis A 5 | 96,00

108
| - A 6 bis A 9 | 128,00

109
| - A 10 bis A 13 | 160,00

110
| - A 14 und höher | 192,00

111
| Nummer 18 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

112
| - A 3 bis A 5 | 96,00

113
| - A 6 bis A 9 | 128,00

114
| - A 10 bis A 13 | 160,00

115
| - A 14 und höher | 192,00

116
| Nummer 19 | Beamte der Besoldungsgruppen |

117
| - A 3 bis A 5 | 20,00

118
| - A 6 bis A 9 | 40,00

119
| - A 10 bis A 13 | 60,00

120
| - A 14 und höher | 80,00

121
| Amtszulagen

122
| Besoldungs-
gruppe | Fußnote(n) | |

123
| A 3 | 1 | | 43,37

124
| 2 | | 80,00

125
| 3 | | 40,39

126
| A 4 | 1 | | 43,37

127
| 2 | | 80,00

128
| 4 | | 8,72

129
| A 5 | 1 | | 43,37

130
| 3 | | 80,00

131
| A 6 | 2, 5 | | 43,37

132
| A 7 | 5 | | 53,86

133
| A 8 | 1 | | 69,39

134
| A 9 | 1 | | 322,88

135
| A 13 | 1 | | 328,12

136
| 7 | | 149,98

137
| A 14 | 5 | | 224,96

138
| A 15 | 3 | | 299,93

139
| 8 | | 224,96

140
| A 16 | 6 | | 251,58

141
| B 10 | 1 | | 519,86

142
| Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)

143
| Stellenzulage

144
| Vorbemerkung | |

145
| Nummer 2 | Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) |

146
| - R 1 | 330,00

147
| - R 2 bis R 4 | 400,00

148
| - R 5 bis R 7 | 470,00

149
| | - R 8 und höher | 540,00

150
| Amtszulagen

151
| Besoldungs-
gruppe | Fußnote | |

152
| R 2 | 1 | | 248,73

153
| R 7 | 1 | | 369,88

154
| R 8 | 1 | | 497,35



87 | Absatz 3 | | 220,00

88 |
Nummer 12 | | 55,00

89
| Nummer 13 | |

90
| Absatz 1 | Beamte des mittleren Dienstes | 110,00

91
| Beamte des gehobenen Dienstes | 160,00

92
| Absatz 2 Satz 1 | Beamte der Besoldungsgruppen |

93
| - A 6 bis A 9 | 200,00

94
| - A 10 bis A 13 | 210,00

95
| - A 14 bis A 16 | 220,00

96
| Nummer 14 | | 35,00

97
| Nummer 15 | Beamte der Besoldungsgruppen |

98
| - A 3 bis A 5 | 70,00

99
| - A 6 bis A 9 | 90,00

100
| - A 10 bis A 13 | 110,00

101
| - A 14 und höher | 140,00

102
| Nummer 16 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

103
| - A 3 bis A 5 | 150,00

104
| - A 6 bis A 9 | 200,00

105
| - A 10 bis A 13 | 250,00

106
| - A 14 und höher | 300,00

107
| Nummer 17 | Beamte der Besoldungsgruppen |

108
| - A 3 bis A 5 | 96,00

109
| - A 6 bis A 9 | 128,00

110
| - A 10 bis A 13 | 160,00

111
| - A 14 und höher | 192,00

112
| Nummer 18 | Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen |

113
| - A 3 bis A 5 | 96,00

114
| - A 6 bis A 9 | 128,00

115
| - A 10 bis A 13 | 160,00

116
| - A 14 und höher | 192,00

117
| Nummer 19 | Beamte der Besoldungsgruppen |

118
| - A 3 bis A 5 | 20,00

119
| - A 6 bis A 9 | 40,00

120
| - A 10 bis A 13 | 60,00

121
| - A 14 und höher | 80,00

122
| Amtszulagen

123
| Besoldungs-
gruppe | Fußnote(n) | |

124
| A 3 | 1 | | 43,37

125
| 2 | | 80,00

126
| 3 | | 40,39

127
| A 4 | 1 | | 43,37

128
| 2 | | 80,00

129
| 4 | | 8,72

130
| A 5 | 1 | | 43,37

131
| 3 | | 80,00

132
| A 6 | 2, 5 | | 43,37

133
| A 7 | 5 | | 53,86

134
| A 8 | 1 | | 69,39

135
| A 9 | 1 | | 322,88

136
| A 13 | 1 | | 328,12

137
| 7 | | 149,98

138
| A 14 | 5 | | 224,96

139
| A 15 | 3 | | 299,93

140
| 8 | | 224,96

141
| A 16 | 6 | | 251,58

142
| B 10 | 1 | | 519,86

143
| Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)

144
| Stellenzulage

145
| Vorbemerkung | |

146
| Nummer 2 | Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) |

147
| - R 1 | 330,00

148
| - R 2 bis R 4 | 400,00

149
| - R 5 bis R 7 | 470,00

150
| | - R 8 und höher | 540,00

151
| Amtszulagen

152
| Besoldungs-
gruppe | Fußnote | |

153
| R 2 | 1 | | 248,73

154
| R 7 | 1 | | 369,88

155
| R 8 | 1 | | 497,35