Artikel 3 - Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (VgRFoAV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. August 2023 VSVgV § 2, § 3, § 17, § 18, § 35, § 39, § 44a (neu)

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen gelten bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend."

2.
§ 3 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 6 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt und werden die Wörter „des Musters gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „der Vorgaben von Spalte 3 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3" ersetzt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz" angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 18 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 werden nach dem Wort „Union" jeweils die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 27 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3."

5.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 31 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Auftragsänderungen im Sinne von § 132 Absatz 5 in Verbindung mit § 147 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 38 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 bekanntzumachen."

6.
In § 39 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 22 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3" ersetzt.

7.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

§ 44a Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1.
§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und

2.
die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VgRFoAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgRFoAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VgRFoAV *
... und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 25). Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Artikel 2 VergRÄndV Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen ist ...


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