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Artikel 4 - Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung (TrinkwVEV 2023 k.a.Abk.)

Artikel 4 Folgeänderungen


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juni 2023 BMUVBGebV Anlage, EBABGebV Anlage, BedGgstV Anlage 14, BAIUDBwOWiZustV § 8

(1) Abschnitt 6 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „Liste nach § 11 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag nach § 11 Absatz 5 TrinkwV" durch die Wörter „Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 20 Absatz 4 TrinkwV" ersetzt.

2.
In Nummer 2 werden die Wörter „Genehmigung einer befristeten Ausnahme von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV zur Erprobung von Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren auf Antrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 TrinkwV" durch die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV" ersetzt.

3.
In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 15 Absatz 1b TrinkwV" durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 TrinkwV" ersetzt.

4.
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 TrinkwV auf Antrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 TrinkwV" durch die Wörter „nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 oder Nummer 3 TrinkwV auf Antrag nach § 15 Absatz 5 Satz 1 TrinkwV" ersetzt.

5.
In Nummer 4.1 und 4.2 werden jeweils die Wörter „zur Herstellung von Materialien oder Werkstoffen nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter „zur Herstellung von Werkstoffen oder Materialien nach § 15 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

6.
In Nummer 4.3 werden die Wörter „Aufnahme von Materialien oder Werkstoffen in die Positivliste nach § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „Aufnahme eines Werkstoffs oder Materials in die Positivliste nach § 15 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.

(2) Teil I Abschnitt 9 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 9.1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 63" ersetzt.

2.
In den Nummern 9.2, 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, 9.7, 9.9 und 9.11 wird die Angabe „§§ 18 bis 20" jeweils durch die Angabe „§§ 54 bis 60" ersetzt.

(3) Anlage 14 Tabelle 3 Zeile 14 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5068) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

1 234
Gruppen-
grenzwert-Nr.
Substanz-Nr.SMG (T)
[mg/kg]
Gruppengrenzwert-Spezifikation
„1419
42
43
266
6berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie
(EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1))‟.


(4) In § 8 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 89) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter „soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt" durch die Wörter „soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TrinkwVEV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrinkwVEV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Artikel 1 1. BMUBGebVÄndV
... Besondere Gebührenverordnung BMU vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2334), die durch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der ...

Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)
G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Artikel 2 5. VwVfÄndG Folgeänderungen
... Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159 ) geändert worden ist, werden in Nummer 2.5 die Wörter „§ 73 Absatz 3 Satz 1 ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird ...