Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (1. BinSch-SportbootVermVAbweichV2ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 249; Geltung ab 31.12.2023
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) und in Verbindung mit § 2a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), von denen § 2a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) eingefügt worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

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Artikel 1



In § 4 Absatz 3 der Zweiten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 31. März 2021 (VkBl. S. 587) wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „30. Dezember 2026" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

In Vertretung Dirk Schwardmann



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