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§ 8 - Kraftfahrzeug-Servicetechniker-Fortbildungsprüfungsverordnung (KfzSTFPrV)

V. v. 25.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 261
Geltung ab 30.09.2023; FNA: 806-22-6-82 Berufliche Bildung

§ 8 Fachgespräch



(1) Im Fachgespräch sind die Prüfungsbereiche nach § 3 einzubeziehen.

(2) Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen, die der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zugrunde liegen,

2.
Kunden und Kundinnen zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat die zu prüfende Person wirtschaftliche Aspekte sowie organisatorische, rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.
ihr Vorgehen bei der Planung und Durchführung der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 zu begründen und

4.
mit der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7 verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik zu berücksichtigen.

(3) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 8 KfzSTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KfzSTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzSTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KfzSTFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... 1. eine fahrzeugbezogene Arbeitsaufgabe nach § 7, 2. ein Fachgespräch nach § 8 und 3. eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9. (2) ...
§ 11 KfzSTFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... 1. der fahrzeugbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 7, 2. dem Fachgespräch nach § 8 und 3. der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9. (2) ... Arbeitsaufgabe nach § 7, 2. die Bewertung des Fachgespräches nach § 8 und 3. die Bewertung der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe nach § 9. ... Arbeitsaufgabe nach § 7 mit 50 Prozent, 2. das Fachgespräch nach § 8 mit 20 Prozent sowie 3. die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe nach § 9 ...