§ 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes" ersetzt.
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409