Artikel 17 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 17 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 17 ändert mWv. 13. Oktober 2023 ArbGG § 46

In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung)," gestrichen.



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