Artikel 25 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 25 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Oktober 2023 FinDAG § 4b

In § 4b Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter „qualifizierte Einrichtungen" durch das Wort „Stellen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 25 VRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 VRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 22 ZuFinG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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