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Abschnitt 1 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)


Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Verweise



(1) Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 gelten im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; sowie die Kanarischen Inseln, die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla und die französischen überseeischen Gebiete Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Saint Barthélemy und Saint Martin;

2.
ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Verpackungsmaterial aus Holz, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 24. April 2023, BAnz AT 25. Mai 2023 B6);

3.
TRACES: das in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannte computergestützte System zum Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen;

4.
1Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (GGED-PP): ein für Sendungen von Pflanzen im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe c und e der Verordnung (EU) 2017/625 durch den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllendes Dokument. 2Es enthält alle für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Inhalts erforderlichen Angaben. 3Mit dem GGED-PP teilt zudem die zuständige Behörde die Ergebnisse über die amtlichen Kontrollen und die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit der Sendung mit.

(2) 1Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verwiesen wird, sind die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 2Werden diese Anhänge geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der jeweiligen Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.


§ 2 Anzeigepflichten



(1) 1Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Schadorganismus, der

1.
nicht als

a)
Unionsquarantäneschädling nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072,

b)
Schutzgebiets-Quarantäneschädling nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 oder

c)
unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

aufgeführt ist und

2.
dessen Vorkommen im jeweiligen Land nicht bekannt war,

bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen auftritt, für die er verantwortlich ist, hat er dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Ferner hat ein Unternehmer der zuständigen Behörde auch das Fehlen einer Markierung nach ISPM 15 Standard unverzüglich anzuzeigen, wenn er

1.
Verpackungsmaterial aus Holz aus einem Drittland in das Gebiet der Union eingeführt oder verbracht hat oder

2.
Verpackungsmaterial aus Holz aus einem auf Grund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union 2012/535/EU (ABl. L 266 vom 2.10.2012, S. 42), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618 der Kommission vom 19. April 2018 (ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 17), abgegrenzten Gebietes innerhalb der Gemeinschaft eingeführt oder verbracht hat.

3Die Anforderung nach Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Verpackungsmaterial mit dem Ursprung in der Schweiz. 4Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 gilt entsprechend. 5Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(2) Ergänzend zu den Anzeigepflichten nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jede Person, die Kenntnis erlangt vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens

1.
eines Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder

2.
eines Schadorganismus, für den Maßnahmen auf Grund eines nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakts gelten,

dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch verpflichtet

1.
öffentliche oder

2.
private Untersuchungsstellen,

die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder Verpackungsmaterial aus Holz durchführen, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 erhalten.


§ 3 Neue Schadorganismen



(1) 1Die zuständige Behörde hat die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

1.
eines Schadorganismus, der nicht in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde nicht angesiedelt ist, oder

2.
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem Schadorganismus nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 befallen oder befallsverdächtig sind,

zu verbieten, zu beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig zu machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. 2Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. 3Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. 4Die zuständige Behörde hat dabei die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts auf Antrag das Einführen eines Schadorganismus nach Absatz 1 Nummer 1 in ihr Hoheitsgebiet, die Verbringung innerhalb dieses Gebietes sowie die Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schadorganismen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. 2Die Regelungen der Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 bleiben unberührt.

(3) 1Die zuständige Behörde hat Maßnahmen zur Bekämpfung eines Schadorganismus oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anzuordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. 2Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten,

1.
die Untersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,

2.
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,

3.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume sowie Wasser, das zur Bewässerung und Beregnung von Pflanzen genutzt wird, zu entseuchen oder zu entwesen,

4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten,

5.
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden, sofern diese im Einzelfall zur Bekämpfung der Schadorganismen erforderlich sind.

(4) Bei der Risikoanalyse nach den Absätzen 1 und 2 hat das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen.


§ 4 Einfuhrverbot von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen nach den Artikeln 72, 73 und 74 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Unbeschadet von Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 und Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.

(2) Es ist verboten, Pflanzen, die in einer Liste nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 und Anhang XI Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind, ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland einzuführen.

(3) Unbeschadet des Artikels 74 Absatz 1 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist es verboten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 12 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ohne Pflanzengesundheitszeugnis aus einem Drittland in ein Schutzgebiet einzuführen.

(4) Die Regelungen der Abschnitte 1 bis 3 gelten nicht für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit Ursprung in der Schweiz.