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Abschnitt 2 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)


Abschnitt 2 Genehmigungen und Ermächtigungen von Unternehmern

§ 5 Genehmigungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht mehr erfüllt wird.

(2) Wird die Genehmigung widerrufen, so ist auch die Ermächtigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 zu widerrufen.

(3) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 6 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen



(1) Die zuständige Behörde kann die Benennung nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 nachträglich nicht mehr erfüllt wird.

(2) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Benennung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 7 Ermächtigung von Unternehmern zur Ausstellung von Pflanzenpässen nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt.

(2) Soweit es zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031 und ihrer Durchführungsrechtsakte sowie Delegierten Rechtsakte erforderlich ist, kann die Ermächtigung nach Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Nebenbestimmungen verbunden oder befristet erteilt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung widerrufen, wenn

1.
eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/827 nachträglich nicht mehr erfüllt wird oder

2.
der ermächtigte Unternehmer eine der Anforderungen nach Artikel 83 Absatz 1, 2, 4 oder 5, Artikel 87 bis 89 Absatz 1, Artikel 90, Artikel 93 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht mehr erfüllt.

(4) 1Die zuständige Behörde soll die Ermächtigung widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer wiederholt eine der Anforderungen nach Absatz 3 Nummer 2 nicht erfüllt. 2Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Ermächtigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 3Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Ermächtigung auch auf Antrag des registrierten Unternehmers anordnen. 4Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 bleiben unberührt.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.


§ 8 Genehmigungen von Risikomanagementplänen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer

1.
die Maßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder

2.
die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt.

(2) 1Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. 2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.