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Abschnitt 5 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)


Abschnitt 5 Ausfuhr und Verbringen

§ 17 Pflanzengesundheitszeugnisse nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, phytosanitäre Sicherheit bei der Ausfuhr in Drittländer



(1) Bedürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Einfuhr in ein Drittland eines Pflanzengesundheitszeugnisses, so darf derjenige, der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände in dieses Drittland ausführen will, nur solche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände ausführen, für die ihm ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde.

(2) Der Inhaber eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Absatz 1 hat sicherzustellen, dass der pflanzengesundheitliche Status der Waren bis zur tatsächlichen Ausfuhr entsprechend den Anforderungen des ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses erhalten bleibt.

(3) Ist es für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in ein Drittland Voraussetzung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist, darf derjenige, der Waren in dieses Drittland ausführen will und dabei Verpackungsmaterial aus Holz verwendet, nur Verpackungsmaterial aus Holz verwenden, das nach dem ISPM 15 Standard behandelt und markiert ist.

(4) 1Die zuständige Behörde kann Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die kein Antrag nach Artikel 100 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 gestellt worden ist, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und für die in diesem Drittland besondere pflanzengesundheitsrechtliche Einfuhrvoraussetzungen festgelegt sind, auf die Einhaltung dieser Einfuhrvoraussetzungen untersuchen. 2Dies schließt ihr Verpackungsmaterial oder ihre Beförderungsmittel mit ein. 3Liegen die Voraussetzungen für die Einfuhr in dieses Drittland nicht vor, hat die zuständige Behörde die Ausfuhr in dieses Drittland zu untersagen, bis die Maßnahmen durchgeführt worden sind, die erforderlich sind, um die Einfuhrvoraussetzungen des Drittlands zu erfüllen.


§ 18 Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach den Artikeln 100 und 101 und Vorausfuhrzeugnissen nach Artikel 102 der Verordnung (EU) 2016/2031



(1) 1Für das Pflanzengesundheitszeugnis ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 100 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt. 2Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.

(2) 1Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. 2Dabei sind insbesondere Art und Umfang sowie Verwendungszweck der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, die phytosanitären Risiken und die damit einhergehenden Untersuchungen zu berücksichtigen. 3Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Ausfuhr vorzulegen. 4Artikel 100 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(3) 1Für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist ein vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemachter und amtlich hergestellter Vordruck zu verwenden, der den Anforderungen des Artikels 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 genügt. 2Es kann auch das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr aus dem Gebiet der Union in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.

(4) 1Das benötigte Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. 2Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen. 3Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt.

(5) 1Das benötigte Vorausfuhrzeugnis nach Artikel 102 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers unverzüglich auszustellen. 2Ein vollständig ausgefüllter Antrag ist der zuständigen Behörde fünf Arbeitstage vor der geplanten Wiederausfuhr vorzulegen. 3Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 bleibt unberührt. 4Es kann auch das Vorausfuhrzeugnis in elektronischer Form in einem nationalen System ausgestellt und mit einem System nach Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermittelt oder direkt in einem System nach Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausgestellt werden.

(6) 1Für den amtlichen Stempel ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden. 2Für den Stempel der zuständigen Behörde ist ein einheitlicher Stempel für die Pflanzengesundheitskontrolle nach dem Muster der Anlage 1 oder ein elektronisches Siegel zu verwenden.


§ 19 Genehmigung des Verbringens aus abgegrenzten Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031



1Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen aus einem abgegrenzten Gebiet nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde verbracht werden. 2Die Genehmigung kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde alle für die Entscheidung über die Genehmigung erforderlichen Informationen hinsichtlich der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die verbracht werden sollen, zur Verfügung gestellt hat und mit der Verbringung kein Risiko der Verbreitung des betreffenden Schadorganismus verbunden ist.