In
§ 10 Absatz 2 der GAPInVeKoS-Verordnung vom
19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
-
- „Soweit dem Sammelantrag für das Jahr 2023 der Nachweis nach Satz 2 nicht beigefügt worden ist und dieser der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt, kann der Antragsteller diesen bis spätestens zum 15. Dezember 2023 nachreichen."