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Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung - GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. L. S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
- -
- des § 17 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S 3523),
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und t sowie Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5, des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- -
- des § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 geändert worden ist (BGBl. I S. 1328), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
- -
- des § 35 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003):
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1.
- der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte hinsichtlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, soweit es nicht anzuwenden ist auf die Interventionskategorien nach Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115
- 2.
- der Verordnung (EU) 2021/2115 und der im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte hinsichtlich der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,
- 3.
- des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 4.
- des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der GAP-Direktzahlungen-Verordnung hinsichtlich der Direktzahlungen für
- a)
- die Einkommensgrundstützung,
- b)
- die Umverteilungseinkommensstützung,
- c)
- die Junglandwirte-Einkommensstützung,
- d)
- alle Öko-Regelungen,
- e)
- alle gekoppelten Einkommensstützungen,
- 5.
- des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 2 Zuständigkeit
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Nummer 4 und 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Behörden des Landes (zuständige Behörde) örtlich zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.
(2) 1Der für die Bestimmung der zuständigen Behörde maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Bezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. 2Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(3) 1Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Behörde und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen. 2Im Fall nach Satz 1 ist der Betriebssitz der Ort der Betriebsstätte.
(4) 1Liegen Flächen oder werden Tiere gehalten, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchzuführen, in dem die Flächen liegen oder Tiere gehalten werden. 2Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf
- 1.
- die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs im Rahmen der in § 1 Nummer 4 bezeichneten Direktzahlungen,
- 2.
- die in Artikel 3 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 vorgesehene Mitteilung an die Europäische Kommission,
- 3.
- die Bekanntmachung der Hanfsorten, deren Anbau dazu führt, dass für eine Fläche, auf der sie angebaut werden, Direktzahlungen gewährt werden dürfen oder nicht gewährt werden dürfen,
- 4.
- die in § 1 Nummer 2 genannten Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 3 Landwirtschaftliche Parzelle
(1) 1Eine landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. 2Ein Schlag ist eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der zuständigen Behörde vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes angegeben wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, aus Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung oder aus Bejagungsschneisen bestehen, auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes, zusammen mit dem angrenzenden Schlag desselben Betriebsinhabers jeweils eine landwirtschaftliche Parzelle.
(3) 1Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt werden kann, beträgt 0,1 Hektar. 2Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes eine geringere Mindestgröße festlegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Rechtsverordnung bestimmen, dass landwirtschaftliche Flächen oder Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, deren Nutzungen nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 4 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs
Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Sammelantrags und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einem übertragenden Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, sind die Zahlungen dem Übertragenden zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
Abschnitt 2 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; Flächenüberwachungssystem
§ 5 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) 1Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes zu bestimmen, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:
- 1.
- einen Schlag im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
- 2.
- einen Feldblock als eine von dauerhaften Grenzen umgebene, zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
- 3.
- ein Feldstück als eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
- 4.
- ein Flurstück als eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
(2) Zur Kennzeichnung der Referenzparzellen durch die zuständige Behörde ist der in der Anlage bezeichnete Flächenidentifikator zu verwenden.
(3) Für jede Referenzparzelle ist jeweils die förderfähige Höchstfläche für die in § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c bezeichneten Direktzahlungen zu verzeichnen.
(4) Unter Berücksichtigung von Umriss und Zustand einer Referenzparzelle kann von einer Aktualisierung der förderfähigen Höchstfläche abgesehen werden, sofern die Differenz zwischen der verzeichneten förderfähigen Höchstfläche und der neu ermittelten förderfähigen Höchstfläche weniger als zwei Prozent der förderfähigen Höchstfläche beträgt.
(5) 1Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll und erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der betreffende Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen, insbesondere durch Nachweise über Eigentum, Tausch oder Pacht. 2Ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Parzellen, die lediglich im Rahmen von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu zugeteilt wurden.
(6) Für die Berechnung des in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Wertes von 25 Prozent ist für einen Baum eine Fläche von 10 Quadratmetern zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 6 Flächenüberwachungssystem
1Das Flächenüberwachungssystem ist bei allen Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis d anzuwenden. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 abweichend von Satz 1 bestimmen, dass das Flächenüberwachungssystem nicht auf Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe b, c oder d anzuwenden ist.
Abschnitt 3 Sammelantrag
§ 7 Sammelantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben
(1) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben, welche Direktzahlungen er beantragt. 2Der Betriebsinhaber hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.
(2) 1Der Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 8 Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag bereitzustellen:
- 1.
- ein elektronisches Formular, das vorausgefüllt ist, soweit technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich, und
- 2.
- die entsprechenden geografischen Unterlagen zur Identifizierung seiner landwirtschaftlichen Flächen, seiner Landschaftselemente und seiner Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (geodatenbasiertes Antragssystem).
(2) Die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber für den Sammelantrag, sofern er die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe (gekoppelte Einkommensstützungen) beantragt, ein elektronisches Formular zur Identifizierung aller für diese Direktzahlungen relevanten Tiere bereitzustellen (tierbezogenes Antragssystem) und dieses soweit vorauszufüllen, wie es ihr technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich ist.
(3) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag insbesondere anzugeben
- 1.
- alle Flächen, für die der Betriebsinhaber Direktzahlungen beantragt (angemeldete Flächen), und
- 2.
- alle Tiere, für die der Betriebsinhaber Direktzahlungen beantragt (angemeldete Tiere).
(4) 1Sofern der Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen. 2Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragssteller glaubhaft darlegt, dass ihm die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind.
§ 9 Betriebsbezogene Angaben
Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag anzugeben:
- 1.
- den Vor- und Nachnamen oder die Firma einschließlich Rechtsform,
- 2.
- das Geburtsdatum, soweit es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handelt,
- 3.
- das Geschlecht des Betriebsinhabers, wobei bei einer Gruppe natürlicher Personen, einer juristischen Person oder einer Gruppe juristischer Personen das Geschlecht des Hauptbetriebsleiters anzugeben ist oder, wenn es keinen Hauptbetriebsleiter gibt, das Geschlecht der Mehrheit der Betriebsleiter,
- 4.
- im Fall des Antrags auf Junglandwirte-Einkommensstützung als Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, das Geschlecht aller nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 benannten natürlichen Personen,
- 5.
- das Gründungsdatum bei anderen Antragstellern als natürlichen Personen,
- 6.
- die Anschrift,
- 7.
- die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Faxnummer,
- 8.
- die Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,
- 9.
- die Bankverbindung des Betriebsinhabers,
- 10.
- das zuständige Finanzamt,
- 11.
- im Falle mehrerer Betriebsstätten den Namen, die Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vergebenen Registriernummern dieser Betriebsstätten,
- 12.
- im Falle einer Bevollmächtigung den Namen und die Anschrift sowie die E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 204 m.W.v. 3. August 2023
§ 10 Angaben zum aktiven Betriebsinhaber
(1) 1Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag mindestens einen der in § 8 Nummer 1 bis 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Fälle anzugeben, nach dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung aktiver Betriebsinhaber ist. 2Bei dem erstmaligen Antrag auf Direktzahlungen ist zusätzlich das Datum anzugeben, an dem die Gründung oder Übernahme des Betriebs erfolgt ist.
(2) 1Der Betriebsinhaber hat im Antrag des Weiteren anzugeben.
- 1.
- bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 1 bis 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung den jeweiligen Träger der Unfallversicherung und seine Unternehmernummer,
- 2.
- bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung denjenigen Staat, dessen in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften er unterliegt,
- 3.
- bei Angabe eines Falls nach § 8 Nummer 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung eine Erklärung, dass er aufgrund seines Antrags für das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 11 Flächenbezogene Angaben
(1) 1Der Betriebsinhaber hat unter Angabe der von der zuständigen Behörde vorgesehenen Nutzungscodes folgende Informationen im Sammelantrag anzugeben:
- 1.
- alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebes,
- 2.
- sämtliche Flächen des Betriebes nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
- 1.
- Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, unter Angabe der Saatgutsorte und der verwendeten Saatgutmengen in Kilogramm je Hektar,
- 2.
- Dauergrünlandflächen,
- 3.
- nicht unter Nummer 2 erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
- 4.
- landwirtschaftliche Flächen, die nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genutzt werden,
- 5.
- Flächen nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, getrennt nach den Buchstaben a, b, c und d,
- 6.
- Flächen, für die ein Antrag auf Einkommensgrundstützung gestellt wird,
- 7.
- landwirtschaftliche Flächen mit ökologischem Landbau nach der Verordnung (EU) 2018/848
- 8.
- landwirtschaftliche Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
- 9.
- mit anderen Betriebsinhabern gemeinsam genutzte Flächen unter Angabe seines Anteils an der Nutzung,
- 10.
- Flächen, die voraussichtlich nicht jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer förderfähigen Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden.
(2) Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
- 1.
- die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3) 1Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 2 ist die Nutzung folgender Flächen außerhalb der Vegetationsperiode:
- 1.
- Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz,
- 2.
- landwirtschaftliche Flächen für Wintersport.
- 1.
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, sofern die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,
- 2.
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.
(4) 1Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, ist ein geeigneter Nachweis vorzulegen, sofern geltend gemacht wird, dass es sich bei dieser Anlage um eine Agri-Photovoltaik-Anlage nach § 12 Absatz 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung handelt. 2Von dem Nachweis nach Satz 1 ist abzusehen, sofern ein weiterhin zutreffender Nachweis bereits früher vorgelegt wurde.
(5) 1Sofern Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur förderfähigen Fläche gehören und über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile dieser Landschaftselemente sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche, als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers angrenzen, hat der Betriebsinhaber bei der Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
1Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
- 1.
- anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, sofern dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des Agroforstsystems zu benennen und
- 2.
- anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen verstreut über die jeweilige Fläche erfolgt und, sofern dies der Fall ist, zu bestätigen, dass die Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mindestens 50 und höchstens 200 beträgt,
- 3.
- anzugeben, ob der Anbau der Gehölzpflanzen in Streifen erfolgt und, sofern dies der Fall ist, die Anzahl und Lage der Streifen, sowie zu bestätigen, dass der Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche nicht über 40 Prozent liegt, und
- 4.
- Erläuterungen dazu zu machen, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,
- 5.
- zu erklären, dass die Angaben nach den Nummern 2 und 3 keine Gehölzflächen betreffen, die am 31. Dezember 2022 einem Beseitigungsverbot nach den in § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Verordnungen unterlagen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 13 Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen
Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
- 2.
- bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
- a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
- b)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
- c)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
- d)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrastreifen und -flächen nach Lage und Größe,
- e)
- § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
- f)
- § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
- g)
- § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
- h)
- § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
- i)
- § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
- j)
- § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
§ 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen
(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:
- 1.
- die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
- 2.
- die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,
- 3.
- den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,
- 4.
- die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.
(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:
- 1.
- Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und
- 2.
- die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
(1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:
- 1.
- das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
- 2.
- das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.
(2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
(3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
- 1.
- ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und
- 2.
- ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 16 Besondere Angaben bei Anbau von Hopfen
§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert
Sofern der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich anzugeben,
- 1.
- ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugerorganisation er angehört und
- 2.
- für jede Fläche, auf der Hopfen angebaut wird, welche Hopfensorten er anbaut.
§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
1Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben
- 1.
- das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
- 2.
- das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
- 3.
- die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 18 Erklärung bei Beantragung der Umverteilungseinkommensstützung
Sofern der Betriebsinhaber die Umverteilungseinkommensstützung beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig den Zweck verfolgt, die Umverteilungseinkommensstützung zu erhalten.
§ 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
- 1.
- im Sammelantrag zu erklären, dass er
- a)
- für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,
- b)
- nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren worden ist,
- 2.
- im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat,
- 3.
- im Sammelantrag anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,
- 4.
- das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger.
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, hat er bei der Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
- 1.
- im Sammelantrag zu erklären, dass er für keines der Jahre, für die die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet worden ist, Unterstützung nach deren Artikel 50 erhalten hat,
- 2.
- im Sammelantrag zu erklären, dass er seit der Gründung seines Betriebes erstmalig von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllen,
- 3.
- im Sammelantrag für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegen,
- a)
- den Namen, das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes übernommen hat,
- b)
- zu erklären, dass die natürliche Person sich nicht zuvor in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht zuvor einen Betriebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der einer natürlichen Person kontrolliert hat,
- c)
- anzugeben, welche nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderliche Ausbildung oder Qualifikation vorliegt,
- d)
- zu erklären, dass diese nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist,
- 4.
- im Sammelantrag die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen,
- 5.
- das Vorliegen der nach § 9 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erforderlichen Ausbildung oder Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Teilnahmebescheinigungen, Arbeitsverträgen, Gesellschaftsverträgen oder Belegen über die krankenversicherungspflichtige Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, und
- 6.
- die Erklärungen und Darlegungen nach Nummer 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 20 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
(1) 1Sofern der Betriebsinhaber die Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 erhalten hat, hat er dies bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 anzugeben. 2Er hat zusätzlich zu bestätigen, dass er nicht als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist.
(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2013/1307 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich
- 1.
- im Sammelantrag
- a)
- anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,
- b)
- zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und
- 2.
- für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 21 Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
- 1.
- ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,
- 2.
- die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
- 3.
- für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 16 Absatz 3 Satz 6 oder § 18 Absatz 2 Satz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,
- 4.
- für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 19 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,
- 5.
- die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,
- 6.
- ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,
- 7.
- ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,
- 8.
- ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 22 Änderung des Sammelantrags
(1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.
(2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden.
(3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 23 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfeanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Abschnitt 4 Meldungen über Hopfen; Vorgaben zu Hanf
§ 24 Meldungen über Hopfenflächen
1Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach § 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach § 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln. 2Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften G. v. 26. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 204 m.W.v. 3. August 2023
§ 25 Erntetermin und Kontrollen beim Anbau von Hanf
(1) 1Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. 2Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen, sobald die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen.
(2) Ein Betriebsinhaber, der Hanf anbaut auf einer Fläche, für die er Direktzahlungen beantragt hat, und der von der Bundesanstalt eine Mitteilung erhalten hat, dass er für eine Kontrolle nach Absatz 3 vorgesehen ist, hat der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) 1Hanfflächen dürfen bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol des Hanfs genommen hat. 2Die Bundesanstalt hat dem Betriebsinhaber das Ergebnis der Kontrolle des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
(4) Hanf, der nach dem 30. Juni des Antragsjahres ausgesät wird und vor Abschluss der Vegetationsperiode nicht mehr zur Blüte kommt, darf nach Abschluss der Vegetationsperiode geerntet werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
§ 26 Nicht förderfähige Hanfsorten; Bekanntmachung
Die Bundesanstalt hat die Hanfsorten, im Falle deren Anbaus eine Fläche nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung keine förderfähige Fläche für die Direktzahlungen mehr ist, bis zum 1. Januar des Antragsjahres im Bundesanzeiger bekannt zu machen, ab dem bei Anbau dieser Sorten keine Direktzahlungen mehr gewährt werden.
§ 27 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
(1) Die Länder haben, soweit der Anbau von Hopfen und Hanf betroffen ist, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Nummer 1 und 2 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt bis zum 1. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung erfolgt, mitzuteilen:
- 1.
- die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
- 2.
- alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
- 3.
- für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen.
(3) Soweit die zuständigen Behörden der Länder bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 feststellen, haben sie diese Abweichungen der Bundesanstalt mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt hat dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol mitzuteilen.
(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder haben der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 16 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 9 Nummern 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Hopfenerzeuger mitzuteilen. 2Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
Abschnitt 5 Kontrollverfahren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 28 Verwaltungskontrollen
(1) 1Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. 2Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob
- 1.
- der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde,
- 2.
- die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen erfüllt sind und
- 3.
- die nach Abschnitt 3 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden.
(2) 1Die Verwaltungskontrollen haben auch zu umfassen, die Überprüfung
- 1.
- aller im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen im Hinblick auf potentielle Mehrfachanmeldungen von Flächen,
- 2.
- der im Sammelantrag angemeldeten Flächen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle im Hinblick auf die Lage und Größe der angemeldeten Flächen und
- 3.
- der im Sammelantrag für die angemeldeten Flächen angegebenen Nutzungen im Hinblick auf die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen verzeichneten Hauptbodennutzungen.
(3) Sofern sich im Sammelantrag angemeldete Flächen eines oder mehrerer Betriebsinhaber überlappen und ein Betriebsinhaber nicht nachweist, dass sie ihm nach § 11 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zur Verfügung stehen, haben diese überlappenden Flächen unberücksichtigt zu bleiben.
(4) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch Kontrollen
- 1.
- nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem,
- 2.
- nach Unterabschnitt 3 für gekoppelte Einkommensstützungen und
- 3.
- nach Unterabschnitt 4 für alle Direktzahlungen nach § 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d (flächenbezogene Direktzahlungen), die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 29 Ermittlung der Flächengröße
(1) 1Die Flächengrößen sind im Rahmen der Verwaltungskontrollen zu ermitteln. 2Ergänzend soll eine Flächenvermessung vor Ort nur erfolgen, sofern
- 1.
- ohne weitere Prüfung und vorherige Vermessung ersichtlich ist, dass die im Sammelantrag angegebene Flächengröße nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, und
- 2.
- die Flächenabweichung nicht mit anderen Mitteln aufgeklärt werden kann.
(2) Flächengrößen in Hektar sind auf die vierte Nachkommastelle zu ermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 30 Unterrichtungspflichten der Behörde
1Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. 2Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.
§ 31 Kontrollbericht
(1) 1Über jede Vor-Ort-Kontrolle nach §§ 34 und 36 ist ein Kontrollbericht zu erstellen. 2Der Kontrollbericht umfasst insbesondere die folgenden Angaben:
- 1.
- Gegenstand und Zeitpunkt der Kontrolle,
- 2.
- anwesende Personen,
- 3.
- vorgenommene Kontrollmaßnahmen,
- 4.
- Feststellungen der vorgenommenen Kontrolle.
(2) Über die mittels Flächenüberwachungssystem ermittelten Ergebnisse ist der Betriebsinhaber zu informieren.
Unterabschnitt 2 Ergänzende Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
§ 32 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem
(1) 1Das Flächenüberwachungssystem ist anzuwenden zur Kontrolle der flächenbezogenen Direktzahlungen. 2Die zuständige Behörde hat die Betriebsinhaber spätestens mit Übermittlung des vorausgefüllten elektronischen Formulars nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 von der Einführung der Kontrolle durch das Flächenüberwachungssystem zu informieren.
(2) 1Im Flächenüberwachungssystem sind die Voraussetzungen, die durch Satellitendaten überwacht werden können, vorrangig durch Sentinel-Satellitenbilder oder andere zumindest gleichwertigen Daten nach Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 zu überprüfen. 2Nicht durch diese Satellitendaten überprüfbare Fördervoraussetzungen können im Rahmen einer Stichprobe durch geeignete Maßnahmen überprüft werden, insbesondere durch
- 1.
- höherwertige Bilddaten,
- 2.
- die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos, oder auf andere Weise,
- 3.
- die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, soweit nicht bereits eine Klärung durch Maßnahmen nach Nummer 1 oder 2 erfolgt ist.
(3) Informationen aus den Qualitätsbewertungen nach den Artikeln 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 dürfen für die Kontrolle bei flächenbezogenen Direktzahlungen herangezogen werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr 2023 bestimmen, dass Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem nur bei einzelnen flächenbezogenen Direktzahlungen erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 33 Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem
§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
(2) 1Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. 2Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. 3Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. 4Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.
Unterabschnitt 3 Ergänzende Kontrollen für die gekoppelten Einkommensstützungen
§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) 1Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. 2Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.
(2) 1Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. 4Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als
- 1.
- zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und
- 2.
- fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 35 Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen bei den gekoppelten Einkommensstützungen haben bei mindestens 50 Prozent der nach § 34 ausgewählten Betriebsinhaber im Haltungszeitraum nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 oder § 21 Absatz 2 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung zu erfolgen.
(2) 1Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für 30 oder mehr Tiere beantragt werden, hat jede Vor-Ort-Kontrolle zumindest 10 Prozent der Tiere zu umfassen, zumindest aber 30 Tiere, für die die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt worden ist. 2Die Auswahl der Tiere hat zufällig zu erfolgen. 3Wird im Rahmen dieser Kontrolle ein Verstoß festgestellt, ist entweder die Kontrolle auf alle Tiere auszuweiten, für die der Betriebsinhaber die jeweilige gekoppelte Einkommensstützung beantragt hat, oder das Stichprobenergebnis auf die beantragte Anzahl der Tiere hochzurechnen.
(3) Sofern gekoppelte Einkommensstützungen für weniger als 30 Tiere beantragt werden, sind alle beantragten Tiere zu kontrollieren.
(4) 1Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von gekoppelten Einkommensstützungen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden.
Unterabschnitt 4 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 Ergänzende Kontrollen von flächenbezogenen Direktzahlungen, die nicht durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soweit flächenbezogene Direktzahlungen nicht nach Unterabschnitt 2 durch das Flächenüberwachungssystem kontrolliert werden, sind sie nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts in Stichproben nach §§ 38 und 39 zu kontrollieren.
(2) 1Die Regelungen dieses Unterabschnittes sind entsprechend anzuwenden, sofern Kontrollen zum Zweck der Überprüfung des Gehalts an Tetrahydrocannabinol beim Anbau von Hanf durch die Bundesanstalt zu erfolgen haben. 2Dies gilt auch, sofern die Kontrollen der flächenbezogenen Direktzahlungen über das Flächenüberwachungssystem durchgeführt werden.
(3) Die Kontrollen können erfolgen durch
- 1.
- die Einbindung des Betriebsinhabers unter Nutzung spezieller Technik, insbesondere georeferenzierter Fotos,
- 2.
- die Kontrolle mit Mitteln der Fernerkundung oder
- 3.
- die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle.
(4) § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung aller Fördervoraussetzungen derjenigen Direktzahlungen zu überprüfen, für deren Kontrolle ein Betriebsinhaber nach §§ 38 und 39 ausgewählt wurde. 2Gegenstand der Kontrolle sind alle Flächen des Betriebes bezüglich dieser Direktzahlungen.
(6) 1Die Kontrolle kann auf eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von mindestens 50 Prozent der landwirtschaftlichen Parzellen bei jeder kontrollierten Direktzahlung begrenzt werden. 2Treten im Rahmen dieser Kontrolle Verstöße auf, ist die Kontrolle auf alle landwirtschaftlichen Parzellen der kontrollierten Direktzahlung auszuweiten.
(7) 1Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. 2Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.
§ 37 Kontrollen durch Fernerkundung
Führt die zuständige Behörde Kontrollen durch Fernerkundung durch, so muss sie
- 1.
- eine Auswertung von optischen Daten aller landwirtschaftlichen Parzellen je zu prüfendem Sammelantrag vornehmen, um die jeweilige Bodenbedeckung zu ermitteln und im Falle einer offensichtlichen Abweichung die Fläche zu vermessen,
- 2.
- eine Feldbegehung aller Parzellen vornehmen, bei denen es nicht möglich ist, anhand der optischen Auswertung angemessen zu prüfen, ob für die zu kontrollierenden flächenbezogenen Direktzahlungen relevante landwirtschaftliche Nutzungen oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten korrekt angemeldet wurden,
- 3.
- alle erforderlichen Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die landwirtschaftlichen Parzellen zu überprüfen.
§ 38 Mindestkontrollsatz
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei flächenbezogenen Direktzahlungen hat sich die Kontrolle nach diesem Unterabschnitt zu erstrecken auf mindestens
- 1.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Umverteilungseinkommensstützung beantragt haben,
- 2.
- drei Prozent aller Betriebsinhaber, die die Junglandwirte-Einkommensstützung beantragt haben,
- 3.
- 30 Prozent der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen,
- 4.
- drei Prozent der für den Hopfenanbau angemeldeten Flächen,
- 5.
- je drei Prozent aller Betriebsinhaber, die Zahlungen für eine oder mehrere Öko-Regelungen beantragt haben, für jede Öko-Regelung.
§ 39 Auswahl der Kontrollstichproben
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Auswahl der Betriebsinhaber und Flächen nach § 38 für eine Kontrollstichprobe hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. 2Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. 3Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen.
Abschnitt 6 Mitwirkungspflichten des Betriebsinhabers
§ 40 Vorhalten von Nachweisen durch den Betriebsinhaber
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kontrollen der Öko-Regelungen folgende Nachweise vorzuhalten:
- 1.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für die Maßnahmen nach dessen Buchstaben b und c sowie im Fall der Begrünung durch Aussaat für die Maßnahmen nach dessen Buchstabe a die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Saatgutmischungen oder, wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutmischungen, geeignete Nachweise, insbesondere Rückstellproben,
- 2.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Aufzeichnungen zum Nachweis des Viehbesatzes je Hektar förderfähigem Dauergrünland von raufutterfressenden Großvieheinheiten im Antragsjahr und für das Dauergrünland geeignete schlagbezogene Aufzeichnungen und Nachweise über die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern sowie gegebenenfalls Ausnahmegenehmigungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
- 3.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes Nachweise über das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands, die mittels der dort dafür festgelegten Methode erstellt wurden, soweit nicht bereits eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Behörde erfolgt ist,
- 4.
- im Falle der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes geeignete Nachweise bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen.
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, zur Ermöglichung der Kontrollen der gekoppelten Einkommensstützung Nachweise vorzuhalten für:
- 1.
- die Förderfähigkeit von Ersatztieren für aufgrund natürlicher Lebensumstände ausgeschiedene Tiere, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist,
- 2.
- den Zeitpunkt des Ausscheidens und des Ersatzes von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 41 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. 2Dies gilt insbesondere für den Abgang von Antragstieren Mutterkühe sowie Mutterschafe und -ziegen aufgrund natürlicher Lebensumstände und gegebenenfalls eines Ersatztiers, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Förderfähigkeitsbedingungen erfüllt hat. 3Eine Abgangsmeldung bei beantragten Mutterkühen in der elektronischen Datenbank "Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier)" gilt gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 in der Fassung vom 1. Januar 2023 als Abgangsmeldung für den Mutterkuhantrag.
(2) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. 2Insbesondere hat er den zuständigen Behörden
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen,
- 4.
- Proben zur Verfügung zu stellen,
- 5.
- die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung des Betriebsinhabers bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und
- 6.
- 1durch aktive Mitwirkung seitens des Betriebsinhabers oder einer von ihm beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten. 2Dabei ist besonders das Ablesen von Identifizierungsmitteln so zu gestalten, dass eine Gefährdung des Kontrollpersonals vermieden und die Unterscheidung bereits kontrollierter Tiere ermöglicht wird.
(3) 1Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. 2Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. 3Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.
(4) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Sammelantrags an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für den Rechtsnachfolger.
(5) 1Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher zu melden unter Angabe
- 1.
- der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
- des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
- 1.
- von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz,
- 2.
- von landwirtschaftlichen Flächen für den Wintersport.
(6) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 5 ist ferner
- 1.
- die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage im Kalenderjahr gelagert werden,
- 2.
- die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage.
(7) Für die Mitteilung und den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 14 Absatz 4 des GAP-InVeKoS-Gesetzes entsprechend, soweit er nicht unmittelbar gilt.
(8) 1Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Pflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Pflügen bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser vorgegebenen Verfahren anzuzeigen. 2Unterbleibt eine Anzeige nach Satz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf die zuständige Behörde außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Pflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
Abschnitt 7 Berechnung der Direktzahlungen, Kürzungen und Sanktionen
§ 42 Allgemeine Vorschriften
(1) 1Ermittelte Flächen und ermittelte Tiere für eine Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die Zahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, sind solche,
- 1.
- für die die jeweilige Direktzahlung beantragt wurde,
- 2.
- die im Fall von Flächen die Vorgaben für die Mindestgröße nach § 3 Absatz 3 erfüllen,
- 3.
- die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und
- 4.
- die alle Fördervoraussetzungen der jeweiligen Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes der jeweiligen Maßnahme nach dessen Buchstaben a bis d erfüllen.
(2) 1Jede zu gewährende Direktzahlung, im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes die zu gewährende Direktzahlung für jede dort bezeichnete Maßnahme, ist auf Grundlage der im Sammelantrag gemachten Angaben zu Flächen und Tieren zu berechnen. 2Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Direktzahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Sammelantrag angemeldeten Flächen und Tiere größer sind als die ermittelten Flächen und ermittelten Tiere nach Absatz 1 nach Größe oder Anzahl.
(3) Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt das gesamte förderfähige Dauergrünland auch dann als ermittelt, wenn im Antragsjahr Dauergrünland des Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 500 Quadratmetern je Region im Sinne des § 4 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gepflügt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen
(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.
(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
- 1.
- das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann,
- 2.
- alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind oder als erfüllt gelten und
- 3.
- das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.
(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern
- 1.
- dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann,
- 2.
- der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat und
- 3.
- die verlorenen Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurden.
(4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 43 Sanktion bei der Nichtanmeldung aller Flächen
§ 43 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Direktzahlungen zu gewährenden Zahlungen ist um drei Prozent zu kürzen (Nichtanmeldungssanktion), sofern
- 1.
- ein Betriebsinhaber für dieses Jahr nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen im Sammelantrag angibt und
- 2.
- der Unterschied zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche der angegebenen Parzellen und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angegebenen Parzellen mehr als
- a)
- drei Prozent der angemeldeten Fläche oder
- b)
- zehn Hektar der angemeldeten Fläche
§ 44 Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Direktzahlungen
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die im Sammelantrag für eine Direktzahlung angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche und ist der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Fläche oder
- 2.
- zwei Hektar,
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 20 Prozent der ermittelten Fläche, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) 1Bei der Sanktionierung der Umverteilungseinkommensstützung sind Direktzahlungen für die Flächen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes entsprechend der jeweiligen Förderbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. 2Bei einer für die Umverteilungseinkommensstützung maßgeblichen Flächendifferenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche wird die Flächendifferenz zunächst von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 besteht. 3Sofern hiernach eine Flächendifferenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
(4) 1Bei der Sanktionierung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes sind Direktzahlungen für die Flächen nach den jeweils geplanten Einheitsbeträgen der Stufen 1 bis 3 nach Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a und d des Anhangs der GAP-Direktzahlungen-Verordnung entsprechend der jeweiligen Einheitsbeträge je Hektar als getrennte Direktzahlungen zu berechnen und zu kürzen. 2Die Flächendifferenz zwischen den im Sammelantrag angemeldeten Flächen und den ermittelten Flächen wird zunächst von der Fläche für Gruppe 3 abgezogen, soweit eine Fläche nach Gruppe 3 beantragt wurde. 3Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 2 abgezogen, soweit eine Fläche für Gruppe 2 beantragt wurde. 4Sofern hiernach eine Differenz verbleibt, wird diese von der Fläche für Gruppe 1 abgezogen.
§ 45 Sanktionen bei gekoppelten Einkommensstützungen
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ist die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer als die jeweils ermittelte Anzahl und der Unterschied größer als
- 1.
- drei Prozent der ermittelten Tiere oder
- 2.
- drei Tiere,
(2) Beträgt der Unterschied mehr als 30 Prozent der ermittelten Tiere, ist die betroffene Direktzahlung auf Null zu kürzen.
(3) Eine gekoppelte Einkommensstützung nach Absatz 1 ist nicht zu kürzen, sofern und soweit
- 1.
- die im Sammelantrag angemeldete Anzahl der Tiere für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe größer ist als die Anzahl der ermittelten Tiere und dieser Unterschied durch natürliche Lebensumstände zustande gekommen ist sowie
- 2.
- der Betriebsinhaber die Behörde über die Verringerung unverzüglich unterrichtet hat.
§ 46 Verspätete Einreichung des Sammelantrags
(1) 1Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes genannten Frist eingereicht wird (Fristsanktion). 2Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird, ein Prozent der berechneten Direktzahlung.
(2) Ein Antrag auf gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch oder für den Sektor Rind- und Kalbfleisch, der nach dem 15. Mai eingereicht wird, ist abzulehnen.
(3) Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024
§ 47 Reihenfolge der Abzüge
(1) Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
- die Tiersanktion nach § 45,
- 2.
- die Übererklärungssanktion nach § 44,
- 3.
- die Fristsanktion nach § 46 und
- 4.
- die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.
(2) Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.
(3) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025
§ 48 Grenzwerte und Ausnahmen
(1) 1Der Schwellenwert nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. 2Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.
(2) 1Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Betriebsinhaber dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. 2Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach § 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.
(3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen Kapitel 3 Abschnitt 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung anzuwenden ist.
§ 49 Aufrechnung
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2022.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Flächenidentifikator (16 Stellen)
Länder- code | Code Bundesland | Landwirt- schaft/ InVeKoS | länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen) |
DE | BB, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH | LI | |
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