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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 8 Erholungsurlaub



(1) 1Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:

1.
während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,

2.
während der praxisintegrierenden Fachstudien und des Wahlpflichtpraktikums die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.

(2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.