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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 33 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 22 Ausnahmeregelung zur Rangfolge
(1) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 21 Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wenn
- 1.
- das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die Gesamtmindestpunktzahl erreicht und
- 2.
- die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.
(2) Wer nach Absatz 1 nicht in die Rangfolge aufgenommen wird, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16077/a302872.htm
