§ 43 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 43 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. 2Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 3Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.

(2) 1Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

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Zitierungen von § 43 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 GntZollDVDV Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen
... (3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 43 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und ...


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