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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Abschnitt 4 Prüfungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 36 Prüfungsamt



(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.


§ 37 Prüfende



(1) Die Prüfenden werden vom Prüfungsamt bestellt.

(2) Als Prüfende oder Prüfender kann nur bestellt werden, wer einen einschlägigen Bachelorabschluss oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzt.

(3) 1Die Prüfenden sollen hauptamtliche Lehrende oder Lehrbeauftragte des Fachbereichs Finanzen sein. 2Als Prüfende oder Prüfender kann auch bestellt werden, wer in der Vergangenheit mindestens fünf Jahre eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.

(4) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.


§ 38 Prüfungen



1Prüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. 2Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem bestimmten Prüfungsformat durchgeführt.


§ 39 Durchführung der Prüfungen; Prüfungsplan



(1) 1Das Prüfungsamt erstellt vor Beginn eines Semesters einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 2Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Semesters zur Einsicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Das Prüfungsamt bestimmt, ob die Prüfungen ganz oder teilweise unter der Verwendung digitaler Technologien durchgeführt werden. 2Der Fachbereich Finanzen gewährleistet, unter Beachtung der Vertraulichkeit, die Integrität und Authentizität der Daten und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(3) Das Prüfungsamt kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung erbracht worden ist.


§ 40 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 41 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

 NoteBeschreibungnumerischer Notenwert
 123
1sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,0 und 1,3
2guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 1,7 und 2,0 und 2,3
3befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 2,7 und 3,0 und 3,3
4ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
3,7 und 4,0
5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,0
6ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden können
6,0


(2) 1Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. 2Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

 Bewertungspunkte (Prozentanteile) numerischer Notenwert Note
 123
1ab 95 1,0sehr gut
2ab 90 1,3
3ab 85 1,7gut
4ab 80 2,0
5ab 75 2,3
6ab 70 2,7befriedigend
7ab 65 3,0
8ab 60 3,3
9ab 55 3,7ausreichend
10ab 50 4,0
11ab 25 5,0mangelhaft
12unter 25 6,0unbefriedigend


(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(4) 1Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. 2Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.

(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.

(6) 1Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. 2Die Note lautet dann:

 Durchschnittsbereichnumerischer Notenwert Note
 123
1bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 1,0sehr gut
2bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 1,3
3bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 1,7gut
4bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 2,0
5bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 2,3
6bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 2,7befriedigend
7bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 3,0
8bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 3,3
9bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 3,7ausreichend
10bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 4,0
11bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 5,0mangelhaft
12bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher 6,0ungenügend


(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewertet.


§ 41 Multiple-Choice-Aufgaben



(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als

1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder

2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).

(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.

(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist. 2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn

1.
nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert worden ist und

2.
die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist.

3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.

(4) 1Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend" und der numerische Notenwert 4,0 vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die Mindestpunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmenden einer Prüfung

1.
60 Prozent der erreichbaren Punkte oder

2.
in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmenden an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.

(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

 Überschreiten der Mindestpunktzahl
um mindestens ... Prozent der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl
numerischer Notenwert Note
 123
187,501,0sehr gut
275,001,3
366,671,7gut
458,332,0
550,002,3
641,672,7befriedigend
733,333,0
825,003,3
912,503,7ausreichend
100,004,0


Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, wird die Note wie folgt vergeben:

 Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu ... Prozent numerischer Notenwert Note
 123
150,005,0mangelhaft
2100,006,0ungenügend


(6) 1Besteht eine Prüfung oder Teilprüfung sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Prüfungsleistungen bei den Multiple-Choice-Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die Prüfungsleistungen bei den anderen Aufgaben nach § 40. 2Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung der numerische Notenwert der Bewertung auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

(7) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.


§ 42 Bestehen der Prüfung



Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend", numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.


§ 43 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen



(1) 1Prüfungsleistungen in Wiederholungsprüfungen werden von zwei Prüfenden als Erst- und Zweitprüfenden bewertet. 2Das Prüfungsamt legt in diesem Fall fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. 3Das Prüfungsamt kann Ersatzprüfende bestellen.

(2) 1Die Prüfenden bewerten die Prüfungen unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.


Unterabschnitt 2 Modulprüfungen

§ 44 Modulprüfungen



In jedem belegten Modul ist eine Modulprüfung abzulegen.


§ 45 Modulprüfungen in den Fachstudien



Die Modulprüfungen während der Fachstudien können aus einem oder mehreren der folgenden Prüfungsformate bestehen:

1.
Klausur,

2.
Hausarbeit,

3.
Präsentation,

4.
Projektarbeit,

5.
mündliche Prüfung,

6.
Gruppengespräch (Kolloquium).


§ 46 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Fachstudien



(1) Die Modulprüfungen während der praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 25 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 75 Prozent.

(2) 1Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. 2Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. 3Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

(3) Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

1.
reflektierter Praxisbericht,

2.
reflektierter Praxisvortrag,

3.
mündliche Prüfung,

4.
Gruppengespräch (Kolloquium).


§ 47 Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum



(1) Die Modulprüfung im Wahlpflichtpraktikum besteht aus einer Praxisbewertung mit einer Gewichtung in Höhe von 50 Prozent und einer oder mehreren weiteren Teilprüfungen mit einer Gewichtung in Höhe von insgesamt 50 Prozent.

(2) 1Die Praxisbewertung enthält die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale. 2Sie wird von der Praxisstudienleiterin oder dem Praxisstudienleiter unter Einbezug der jeweiligen Praxistutorinnen und Praxistutoren erstellt. 3Die Praxisbewertung ist der oder dem betreffenden Studierenden zu eröffnen und mit dieser oder diesem zu erörtern.

(3) Die weiteren Teilprüfungen können aus den folgenden Prüfungsformaten bestehen:

1.
reflektierter Praxisbericht,

2.
reflektierter Praxisvortrag,

3.
mündliche Prüfung.


§ 48 Anforderungen an Prüfungsformate bei Modulprüfungen



(1) 1Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende schriftliche Ausarbeitung. 2Sie kann ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. 3Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens vier Zeitstunden.

(2) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung zu einer konkreten Fragestellung nach wissenschaftlichen Kriterien mit einer Bearbeitungszeit von mindestens einer Woche bis höchstens drei Wochen.

(3) 1Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag zu einer Fragestellung unter vorgegebenem Medieneinsatz. 2An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. 3Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(4) Eine Projektarbeit umfasst die selbständige Ausarbeitung eines Konzepts zu einer komplexen Problem- oder Fragestellung und die Darstellung der Ergebnisse in mündlicher oder schriftlicher Form.

(5) 1Eine mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. 2Die Prüfenden fertigen ein Protokoll über die mündliche Prüfung an. 3Darin werden die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung festgehalten. 4Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen.

(6) 1Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gespräch. 2Die Gesamtdauer des Kolloquiums beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten. 3Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) Ein reflektierter Praxisbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis.

(8) 1Ein reflektierter Praxisvortrag ist ein mündlicher Vortrag mit einer Zusammenfassung der Praxisstudien sowie der Reflexion des fachtheoretischen Wissens über eine übernommene praktische Aufgabe und über deren Ergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz des fachtheoretischen Wissens für die Praxis. 2An den Vortrag kann sich ein Fachgespräch anschließen. 3Die Gesamtdauer der Prüfung beträgt je Prüfungsteilnehmendem mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.

(9) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Prüfungsteilnehmenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(10) Prüfungen können bei fremdsprachigem Studienangebot in der entsprechenden Fremdsprache durchgeführt werden.


§ 49 Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen



(1) 1Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. 2Handelt es sich um eine mündliche Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.

(2) 1Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlichen begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. 2Dabei legen die Modulbeauftragten die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. 3Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.

(3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 43 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.


§ 50 Wiederholung von Modulprüfungen



(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. 3Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden:

1.
eine Prüfung in einem der Pflichtmodule und

2.
eine Prüfung in einem der Wahlpflichtmodule.

(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.


Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit

§ 51 Bachelorarbeit



Die Bachelorarbeit besteht aus der Bachelorthesis und ihrer mündlichen Verteidigung.


§ 52 Bachelorthesis



(1) Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Bachelorthesis soll von den Studierenden vorgeschlagen werden. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Lehnt das Prüfungsamt den Vorschlag einer oder eines Studierenden ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. 4Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt sechs Wochen. 2In dieser Zeit sind die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt, aber von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. 2Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Betreuungspersonen legt der Fachbereich Finanzen fest.

(5) 1Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. 3Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben.


§ 53 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis wird von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer geprüft.

(2) Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.

(3) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.


§ 54 Wiederholung der Bachelorthesis



(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(3) 1Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. 2Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.


§ 55 Verteidigung der Bachelorthesis



(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis wird zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) 1Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Bachelorthesis sowie einem anschließenden Fachgespräch mit den Prüfenden. 2Damit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzen, die sie in der Bachelorthesis bearbeitet haben, und die angewendeten Methoden und die erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.

(3) 1Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie dauert in der Regel 30 Minuten und wird von zwei Prüfenden bewertet.

(4) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende dem nicht widerspricht. 2Unabhängig vom Einverständnis der oder des Studierenden

1.
können Angehörige des Prüfungsamtes bei der Verteidigung anwesend sein und

2.
kann das Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass mit der Ausbildung der Studierenden befasste, auch nicht der Hochschule angehörige Personen bei der Verteidigung anwesend sind.

3Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 4Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.

(5) § 48 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


§ 56 Wiederholung der Verteidigung



(1) 1Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 57 Gesamtnote der Bachelorarbeit



(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit berechnet und festgelegt.

(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein

1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 75 Prozent und

2.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 25 Prozent.


Unterabschnitt 4 Bachelorprüfung

§ 58 Bestehen der Bachelorprüfung, Abschlussnote



(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind und mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte erworben wurden.

(2) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so setzt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Abschlussnote fest.

(3) 1Die Abschlussnote ergibt sich aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Modulprüfungen und der Gesamtnote der Bachelorarbeit. 2Die Gewichtung der einzelnen Modulprüfungen und der Bachelorarbeit entspricht den zu vergebenden ECTS-Leistungspunkten.

(4) Bei der Berechnung der Abschlussnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.

(5) Die Abschlussnote lautet wie folgt:

 Numerischer Notenwert Abschlussnote
 12
1bis einschließlich 1,5 sehr gut
2über 1,5 bis einschließlich 2,5 gut
3über 2,5 bis einschließlich 3,5 befriedigend
4über 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
5über 4,0 nicht ausreichend


(6) 1Zusätzlich zur Abschlussnote erhalten alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen das relative Leistungsniveau entsprechend dem ECTS Users Guide in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesen. 2Bezugsbasis für die Ausweisung des relativen Leistungsniveaus bilden die Abschlussnoten des jeweiligen Abschlusssemesters. 3Der ECTS Users Guide ist auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Union veröffentlicht und wird beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.


§ 59 Laufbahnprüfung



Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.


§ 60 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement



(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält

1.
eine Bachelorurkunde,

2.
ein Abschlusszeugnis und

3.
ein Diploma Supplement.

(2) Die Bachelorurkunde enthält:

1.
die Angabe des Studiengangs „Zolldienst des Bundes" und

2.
den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)".

(3) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden hat und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Abschlussnote der Bachelorprüfung als numerischen Notenwert und als Note,

3.
das Thema der Bachelorthesis und die Bewertung der Bachelorarbeit als numerischen Notenwert und als Note sowie

4.
die insgesamt erworbenen ECTS-Leistungspunkte.

(4) 1Das Diploma Supplement enthält die Angaben, die nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland und der Hochschulrektorenkonferenz aufzunehmen sind. 2Maßgebend sind die jeweils aktuellen auf der Internetseite der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlichten Vorgaben. 3Die Vorgaben werden beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 4Das Diploma Supplement wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.


§ 61 Bescheid bei Nichtbestehen der Bachelorprüfung



Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid in schriftlicher oder elektronischer Form über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung und eine Bescheinigung über die im Studiengang erbrachten Leistungen, aus der die absolvierten Module, die individuell erworbenen ECTS-Leistungspunkte und die erzielten Noten hervorgehen.


Unterabschnitt 5 Weitere Prüfungsbestimmungen

§ 62 Verhinderung, Säumnis und Verspätung



(1) 1Sind Prüfungsteilnehmende aus wichtigem Grund verhindert, eine Prüfung oder eine Teilprüfung rechtzeitig zu erbringen, so haben sie dies unverzüglich und eindeutig schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung nachzuweisen. 2Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses können Verhinderungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) 1Zum Nachweis einer Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. 2Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der vom Prüfungsamt beauftragt worden ist.

(3) Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet das Prüfungsamt

1.
bei der Bachelorthesis, ob die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder ein neues Thema ausgegeben wird, und

2.
bei sonstigen Prüfungen oder Teilprüfungen, dass die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht begonnen gilt und zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen ist.

(4) Wird eine Prüfung oder eine Teilprüfung ohne wichtigen Grund versäumt, so gilt die Prüfung oder die Teilprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewertet.

(5) 1Erscheinen Prüfungsteilnehmende ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einer Teilprüfung, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.


§ 63 Verstöße bei Prüfungen



(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

1.
Täuschung,

2.
Täuschungsversuch,

3.
Mitwirken an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und

4.
sonstige Ordnungsverstöße.

(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung oder der Teilprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder der Teilprüfung ausgeschlossen werden.

(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet das Prüfungsamt. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Prüfung oder der Teilprüfung anordnen,

2.
die Prüfung oder die Teilprüfung mit der Note „ungenügend", numerischer Notenwert 6,0, bewerten,

3.
die Prüfung für endgültig nicht bestanden und damit das Studium für beendet erklären oder

4.
bei sonstigen Ordnungsverstößen nach Absatz 1 Nummer 4 außerdem die Bewertung der Prüfung oder der Teilprüfung um eine Note herabsetzen.

3Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unbenommen.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Bachelorprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Studiums für ungültig erklären und die Einziehung der Bachelorurkunde, des Abschlusszeugnisses und des Diploma Supplements verfügen. 2Die Bachelorprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.


§ 64 Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren



(1) 1Fühlt sich eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender während einer Prüfung oder einer Teilprüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. 2Nach Beendigung der Prüfung oder der Teilprüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) Das Prüfungsamt hat auf Antrag von Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung, die Teilprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn sich erweist, dass das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet war, der die Chancengleichheit verletzt.

(3) 1Ein Antrag nach Absatz 2 ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung ein Monat verstrichen ist.

(4) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung darf das Prüfungsamt Anordnungen von Amts wegen nach Absatz 2 nicht mehr treffen.


§ 65 Prüfungsakte und Einsichtnahme



(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen,

2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungsteilnehmenden,

4.
die Bachelorthesis,

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,

6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie

7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.

(3) 1Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung aufbewahrt. 2Im Anschluss wird sie vernichtet.

(4) 1Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung oder des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. 2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.