§ 69 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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Abschnitt 6 Schlussvorschrift
§ 69 Übergangsvorschrift

Abschnitt 6 Schlussvorschrift

§ 69 Übergangsvorschrift



Auf Studierende, die vor Ablauf des 30. November 2023 das Studium begonnen haben, sind die Vorschriften der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2866) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



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