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Änderung § 12a FAG vom 09.12.2022

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§ 12a FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 12a FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023


vorherige Änderung

 


Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.

(heute geltende Fassung)