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Synopse aller Änderungen des FAG am 09.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Dezember 2022 durch Artikel 1 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
    § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
    § 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
    § 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
    § 4 Finanzkraftausgleich
    § 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
    § 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
    § 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe
    § 8 Steuereinnahmen der Gemeinden
    § 9 Einwohnerzahl
    § 10 Bemessung der Zu- und Abschläge
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
    § 11 Bundesergänzungszuweisungen
Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
    § 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12a (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023
    § 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres
    § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
    § 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
    § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
    § 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
    § 18 Berichts- und Auskunftspflichten
    § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020
    § 20 (aufgehoben)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


Kalender-
jahr | Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus
20.533.717.472
Euro | 15.858.934.915
Euro | 4.674.782.557
Euro

2021 | minus
17.142.407.683
Euro | 12.988.407.683
Euro | 4.154.000.000
Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

2022 | minus
11.706.407.683

Euro | 9.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro



2022 | minus
15.008.682.590

Euro | 12.608.682.590
Euro | 2.400.000.000
Euro

2023 | minus
9.706.407.683
Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2024 | minus
9.894.407.683
Euro | 7.494.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2025 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2026 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2027 | minus
9.331.407.683
Euro | 6.931.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022' im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (aufgehoben)




§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023


vorherige Änderung

 


Für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2022 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach den §§ 2, 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 für das Ausgleichsjahr 2022 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2023 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.