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Änderung § 15 FAG vom 01.01.2020

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§ 15 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 15 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung)

§ 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs


(Text neue Fassung)

§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs


(Textabschnitt unverändert)

1 Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.




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