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Synopse aller Änderungen des FAG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 des FANeuReG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
    § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
    § 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
    § 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zweiter Abschnitt Finanzausgleich unter den Ländern
    § 4 Ausgleichsleistungen
    § 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder
(Text neue Fassung)

Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
    § 4 Finanzkraftausgleich
    § 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs
    § 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
    § 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe
    § 8 Steuereinnahmen der Gemeinden
    § 9 Einwohnerzahl
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge


    § 10 Bemessung der Zu- und Abschläge
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
    § 11 Bundesergänzungszuweisungen
vorherige Änderung nächste Änderung

Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
    § 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen
    § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
    § 13 Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres
    § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs
    § 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs


Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
    § 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile
    § 12a (aufgehoben)
    § 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres
    § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
    § 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
    § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
    § 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 18 Auskunftspflicht
    § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005


    § 18 Berichts- und Auskunftspflichten
    § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020
    § 20 (aufgehoben)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 2 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. 3 Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 3.400 Millionen Euro im Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen. 4 Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. 5 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,


in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,


im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,


im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,


im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,


im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,


im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,


im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,

im Jahr 2015 auf
minus 1.173.788.000 Euro,

im Jahr 2016 auf
minus 7.365.216.248 Euro,

im Jahr 2017 auf minus 4.336.788.000 Euro,


im Jahr 2018 auf minus 6.510.743.992 Euro,

im Jahr 2019 auf minus 7.780.858.166 Euro.

6 In den Umsatzsteueranteilen
der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. 7 Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. 8 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte. 9 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. 10 Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. 11 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. 12 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten Beträge

im Jahr 2009 um minus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um minus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um plus 152.000.000 Euro.

13 Der in Satz 6 genannte
Anteil wird

im Jahr 2009 um

einen Betrag
von plus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um

einen Betrag von plus 281.000.000
Euro und

im Jahr 2011 um

einen Betrag von minus 152.000.000 Euro

verändert. 14 Zum Ausgleich
der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. 15 Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert. 16 Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666.666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. 17 Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen. 18 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro. 19 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro erhöht. 20 Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 21 Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringert sich der in Satz 5 genannte Betrag für das Jahr 2019 um 493 Millionen Euro. 22 Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.



(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden


ab 2020 | 52,80864227 | 45,19541378 | 1,99594395.



(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:



| Bund | Länder | Gemeinden


2020 |
minus
6.737.954.667
Euro | 4.337.954.667
Euro | 2.400.000.000
Euro


ab 2021 |
minus
6.871.288.000
Euro | 4.471.288.000
Euro | 2.400.000.000
Euro.



(3) Diese Aufteilung
der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) 1 Die
in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. 2 Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. 3 Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.

§ 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und aus den nach § 7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je Einwohner unter denen der Ländergesamtheit liegen, erhalten Ergänzungsanteile aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer. 2 Die Ergänzungsanteile eines Landes werden ermittelt durch Multiplikation der Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner mit seiner Einwohnerzahl sowie einem der folgenden Faktoren F:

1. F = 19 / 20 * X - 21 / 4000,

wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner unter 97 vom Hundert der Ländergesamtheit liegen,

2. F = X * ( 35 / 6 * X + 3 / 5 ),

wenn die Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner mindestens 97 vom Hundert der Ländergesamtheit betragen;

dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis der Steuereinnahmen des Landes nach Satz 1 je Einwohner zu den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Satz 1 je Einwohner anzusetzen. 3 Betragen die Ergänzungsanteile nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt mehr als ein Viertel des Länderanteils an der Umsatzsteuer, so sind die Ergänzungsanteile im Verhältnis der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Beträge herabzusetzen.

(2)
Der verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilt.

(3) Für
die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.



1 Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die Länder verteilt. 2 Hierbei sind die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), festgestellt hat.

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§ 4 Ausgleichsleistungen




§ 4 Finanzkraftausgleich


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Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.



1 Der Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern ist ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraftverhältnisse hinzuzurechnen. 2 Zu diesem Zweck erfolgt die Verteilung der Umsatzsteuer gemäß § 2 nach der Hinzurechnung von Zuschlägen zu und Abschlägen von der Finanzkraft.

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§ 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder




§ 5 Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs


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(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl in dem Kalenderjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.



(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

§ 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe


(1) 1 Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;

2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;

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3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;



3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe;

4. nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. 3 Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. 4 Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. 5 Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) 1 Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. 2 Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. 3 Der Kürzungsbetrag wird auf 12 vom Hundert des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.



2 Als Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls seine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im Ausgleichsjahr. 3 Als Steuerkraftzahlen werden für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer im Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegenden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer verteilt wird. 4 Für Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den Steuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pauschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. 5 Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die sich nach § 2 entsprechend seinem Einwohneranteil für das Ausgleichsjahr ergebenden Anteile der Umsatzsteuer.

(2) Den Steuereinnahmen der Länder nach Absatz 1 werden 33 Prozent des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

(3) 1 Die Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in den Ländern gekürzt, in denen die Veränderungsrate der Steuereinnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr gegenüber dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt. 2 Dabei sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt jeweils zum 30. Juni des Ausgleichsjahres und des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat. 3 Der Kürzungsbetrag wird auf 12 Prozent des Betrages festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Veränderungsrate der Steuereinnahmen eines Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner im Ausgleichsjahr, soweit sie die entsprechende Veränderungsrate der Ländergesamtheit übersteigt, vervielfacht wird mit den Steuereinnahmen des Landes nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 je Einwohner des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres sowie mit der Einwohnerzahl des Ausgleichsjahres.

§ 8 Steuereinnahmen der Gemeinden


(1) 1 Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3

1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,

2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.

2 Für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.

(2) 1 Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. 2 Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat.

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(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je für sich auf 64 vom Hundert herabgesetzt.



(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je für sich auf 75 Prozent herabgesetzt.

§ 9 Einwohnerzahl


(1) Der Ausgleichsmesszahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.

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(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.

(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 vom Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.



(2) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach § 7 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 Prozent gewertet.

(3) Bei der Ermittlung der Messzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach § 8 werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135 Prozent, die Einwohnerzahl des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 105 Prozent, die Einwohnerzahl des Landes Brandenburg mit 103 Prozent, die Einwohnerzahl des Landes Sachsen-Anhalt mit 102 Prozent und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 Prozent gewertet.

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§ 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge




§ 10 Bemessung der Zu- und Abschläge


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(1) Die Ausgleichszuweisungen eines ausgleichsberechtigten Landes werden ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren F:

1. F = 3 / 4 * X - 317 / 20000,

wenn die Finanzkraftmesszahl
des Landes unter 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

2. F = X * ( 5 / 26 * X + 35 / 52 ) - 2121 / 260000,

wenn
die Finanzkraftmesszahl eines Landes mindestens 80 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

3. F = X * ( 13 / 7 * X + 11 / 25 ),

wenn die Finanzkraftmesszahl eines
Landes mindestens 93 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;

dabei ist für X jeweils 1 vermindert um das Verhältnis von
Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes anzusetzen.

(2) 1 Die Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes werden nach Maßgabe von Satz 2 ermittelt durch Multiplikation seiner Ausgleichsmesszahl mit einem der folgenden Faktoren:

1. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 3, wenn die Finanzkraftmesszahl
des Landes unter 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

2. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 2, wenn
die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 107 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt, aber unter 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl liegt,

3. mit dem Faktor nach Absatz 1 Nr. 1, wenn
die Finanzkraftmesszahl des Landes mindestens 120 vom Hundert seiner Ausgleichsmesszahl beträgt;

dabei ist für X jeweils das Verhältnis von Finanzkraftmesszahl zu Ausgleichsmesszahl des Landes vermindert um 1 anzusetzen. 2 Die
nach Satz 1 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur Aufbringung der Ausgleichszuweisungen angesetzt, der erforderlich ist, damit die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt.

(3) 1 Übersteigen die nach Absatz
2 ermittelten Ausgleichsbeiträge eines ausgleichspflichtigen Landes 72,5 vom Hundert der Differenz zwischen seiner Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl, so ist der übersteigende Betrag jeweils hälftig von allen ausgleichspflichtigen und allen ausgleichsberechtigten Ländern zu übernehmen. 2 Die ausgleichspflichtigen Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2, die ausgleichsberechtigten Länder erbringen ihren Anteil im Verhältnis ihrer Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1.



(1) Die Höhe des Zuschlags, der einem Land zu gewähren ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Ausgleichsmesszahl dieses Landes seine Finanzkraftmesszahl übersteigt.

(2) 1 Die Höhe des Abschlags, der von einem Land zu erheben ist, beträgt 63 Prozent des Betrags, um den die Finanzkraftmesszahl dieses Landes seine Ausgleichsmesszahl übersteigt. 2 Soweit die Höhe des Abschlags eines Landes seinen nach § 2 ermittelten Anteil übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag von diesem Land aufzubringen.

§ 11 Bundesergänzungszuweisungen


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(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) 1 Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2 Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Ausgleichszuweisungen nach § 10 Fehlbeträge an 99,5 vom Hundert der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3 Ein leistungsschwaches Land erhält 77,5 vom Hundert dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) 1 Zur Deckung von teilungsbedingten Sonderlasten aus dem bestehenden starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen insgesamt in den Jahren 2005 bis 2019 folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


im Jahr 2005 | 10.532.613.000 Euro,

im Jahr 2006 | 10.481.484.000 Euro,

im Jahr 2007 | 10.379.225.000 Euro,

im Jahr 2008 | 10.225.838.000 Euro,

im Jahr 2009 | 9.510.029.000 Euro,

im Jahr 2010 | 8.743.091.000 Euro,

im Jahr 2011 | 8.027.283.000 Euro,

im Jahr 2012 | 7.260.345.000 Euro,

im Jahr 2013 | 6.544.536.000 Euro,

im Jahr 2014 | 5.777.598.000 Euro,

im Jahr 2015 | 5.061.790.000 Euro,

im Jahr 2016 | 4.294.852.000 Euro,

im Jahr 2017 | 3.579.043.000 Euro,

im Jahr 2018 | 2.812.105.000 Euro

und im Jahr 2019 | 2.096.297.000 Euro.


2 Die Beträge nach Satz 1 werden auf die genannten Länder mit den folgenden Vomhundertsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:


Berlin | 19,020610 vom Hundert,

Brandenburg | 14,326911 vom Hundert,

Mecklenburg-Vorpommern | 10,536374 vom Hundert,

Sachsen | 26,075481 vom Hundert,

Sachsen-Anhalt | 15,733214 vom Hundert,

Thüringen | 14,307410 vom Hundert.


3 Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten 'Aufbau Ost' über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. 4 Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert.

(3a) 1
Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

für die Jahre 2005 bis 2011:


Brandenburg | 190.000.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 128.000.000 Euro,

Sachsen | 319.000.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 187.000.000 Euro,

Thüringen | 176.000.000 Euro;


für die Jahre 2012 und 2013:


Brandenburg | 153.330.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 103.296.000 Euro,

Sachsen | 257.433.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 150.909.000 Euro,

Thüringen | 142.032.000 Euro;


für die Jahre 2014 bis 2016:


Brandenburg | 147.630.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 99.456.000 Euro,

Sachsen | 247.863.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 145.299.000 Euro,

Thüringen | 136.752.000 Euro;


für die Jahre ab 2017:




(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) 1 Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. 2 Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. 3 Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) 1 Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Brandenburg | 95.760.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 64.512.000 Euro,

Sachsen | 160.776.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 94.248.000 Euro,

Thüringen | 88.704.000 Euro.

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2 Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um:


Brandenburg | 18.335.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 12.352.000 Euro,

Sachsen | 30.783.500 Euro,

Sachsen-Anhalt | 18.045.500 Euro,

Thüringen | 16.984.000 Euro.


3
Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2013, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 4 Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.




2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. 3 Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) 1 Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:


Berlin | 43.460.000 Euro,

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Brandenburg | 55.220.000 Euro,



Brandenburg | 66.220.000 Euro,

Bremen | 60.332.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern | 61.355.000 Euro,

Rheinland-Pfalz | 46.016.000 Euro,

Saarland | 63.400.000 Euro,

Sachsen | 25.565.000 Euro,

Sachsen-Anhalt | 52.663.000 Euro,

Schleswig-Holstein | 53.174.000 Euro,

Thüringen | 55.731.000 Euro.

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2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2008, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.




2 Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) 1 Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. 2 Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. 3 Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1 Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. 2 Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. 3 Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7)
Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.

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§ 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen




§ 12 Feststellung der Umsatzsteueranteile


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Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach § 10 durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012




§ 12a (aufgehoben)


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Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden.



 
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§ 13 Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres




§ 13 Verteilung der Umsatzsteuer und Vollzug des Finanzkraftausgleichs während des Ausgleichsjahres


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1 Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. 2 Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach § 2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge werden nach den §§ 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt



1 Die Verteilung der Umsatzsteuer und der Finanzkraftausgleich werden während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vorgenommen. 2 Die vorläufigen Anteile an der Umsatzsteuer sowie die vorläufigen Zuschläge zu und Abschläge von der Finanzkraft werden nach den §§ 2 sowie 4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt

1. die Einnahmen der Länder nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage nach § 8 in dem Jahreszeitraum, der am 30. September des vorausgehenden Jahres endet;

2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer der Gemeinden gemäß § 8 nach den Grundbeträgen, die das Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt hat, und nach ihren Aufkommen in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des vorausgehenden Jahres endet;

3. die Einwohnerzahlen nach § 9 Abs. 1, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Jahres festgestellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs




§ 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs


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(1) 1 Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 und nach der vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisungen im Finanzausgleich nach § 10 unter den Ländern zu verrechnen sind. 2 Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. 3 Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen. 4 Unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 im laufenden Ausgleichsjahr werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt.



(1) 1 Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, dass die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der vorläufigen Bemessung der nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder verteilten Länderanteile an der Umsatzsteuer nach § 2 Satz 1 sowie der vorläufig erhobenen Abschläge und der vorläufig gewährten Zuschläge nach § 10 zu verrechnen sind. 2 Soweit der Anspruch eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. 3 Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen. 4 Die für die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens auf Bund, Länder und Gemeinden in § 1 Absatz 2 genannten Beträge werden gesondert im Rahmen des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach Absatz 2 berücksichtigt; Entsprechendes gilt für unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 Absatz 1 im laufenden Ausgleichsjahr.

(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen Teilbeträgen überwiesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Differenzen der vorläufigen Ergänzungsanteile, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Ergänzungsanteilen, Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet.



(3) Die Differenzen der vorläufigen Umsatzsteueranteile, Zuschläge und Abschläge nach § 13 zu den auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen bestimmten Umsatzsteueranteilen, Zuschlägen und Abschlägen des Ausgleichsjahres werden vierteljährlich vorläufig abgerechnet.

(4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen jährlich in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



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§ 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs




§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs


1 Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.



§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 und 4 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.



(1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. 2 Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. 3 Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. 4 Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.



(1) 1 Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. 2 Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. 3 Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. 4 Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet. 5 § 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.

(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Auskunftspflicht




§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.



(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) 1
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. 2 Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.

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§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005




§ 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2020


vorherige Änderung

Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2005 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.



Für den Vollzug und die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen für die vor dem 1. Januar 2020 liegenden Ausgleichsjahre findet das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung weiterhin Anwendung.