Änderung § 15 FAG vom 01.01.2020

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§ 15 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 15 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Steuereinnahmen der Gemeinden


(Text neue Fassung)

§ 15 Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs


vorherige Änderung

(1) 1 Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten nach Maßgabe des Absatzes 3

1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,

2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nach Absatz 2, vermindert um die im Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.

2 Für die von
den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der Länder maßgebend.

(2) 1 Als Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden jeweils für die einzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich ergeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im Ausgleichsjahr aufgekommenen einzelnen Realsteuern im Verhältnis der länderweisen Grundbeträge dieser Steuern in dem dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahr verteilt werden. 2 Dabei sind die Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat.

(3) Die Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes nach Absatz 1 werden je
für sich auf 64 vom Hundert herabgesetzt.



1 Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. 2 Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.




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