Änderung § 18 FAG vom 01.01.2020

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§ 18 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 18 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; dieser geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Auskunftspflicht


(Text neue Fassung)

§ 18 Berichts- und Auskunftspflichten


vorherige Änderung

Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.



(1) Über Struktur und Höhe des Finanzkraftausgleichs sowie der Zuweisungen gemäß § 11 im Ausgleichsjahr unterrichtet die Bundesregierung im Folgejahr den Bundestag und den Bundesrat.

(2) 1
Die zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes angeforderten Auskünfte zu erteilen. 2 Die oberste Rechnungsprüfungsbehörde des Landes hat die sachliche Richtigkeit der zur Feststellung der Finanzkraft des Landes erforderlichen Angaben zu bestätigen.




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