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Synopse aller Änderungen des FAG am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 1 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
    § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
    § 2 Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern
    § 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Zweiter Abschnitt Finanzausgleich unter den Ländern
    § 4 Ausgleichsleistungen
    § 5 Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder
    § 6 Finanzkraftmesszahl, Ausgleichsmesszahl
    § 7 Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe
    § 8 Steuereinnahmen der Gemeinden
    § 9 Einwohnerzahl
    § 10 Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
    § 11 Bundesergänzungszuweisungen
Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
    § 12 Feststellung der Ausgleichszahlungen
    § 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012
    § 13 Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres
    § 14 Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs
    § 15 Endgültige Abrechnung des Finanzausgleichs
    § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen
    § 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
    § 18 Auskunftspflicht
    § 19 Vollzug und Abrechnung der Ausgleichsjahre vor dem 1. Januar 2005
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Geltungsdauer
(Text neue Fassung)

    § 20 (aufgehoben)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 2 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. 3 Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 2.400 Millionen Euro ab dem Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen. 4 Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. 5 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich



1 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 2 Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. 3 Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1.500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2.760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 3.400 Millionen Euro im Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen. 4 Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. 5 Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,

im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,

im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,

im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,

im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,

im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,

im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,

im Jahr 2015 auf minus 1.173.788.000 Euro,

im Jahr 2016 auf minus 7.365.216.248 Euro,

im Jahr 2017 auf minus 4.336.788.000 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

im Jahr 2018 auf minus 4.903.568.000 Euro,

ab dem
Jahr 2019 auf minus 1.752.488.000 Euro.



im Jahr 2018 auf minus 6.510.743.992 Euro,

im
Jahr 2019 auf minus 7.397.007.683 Euro.

6 In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. 7 Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. 8 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte. 9 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. 10 Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. 11 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. 12 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten Beträge

im Jahr 2009 um minus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um minus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um plus 152.000.000 Euro.

13 Der in Satz 6 genannte Anteil wird

im Jahr 2009 um

einen Betrag von plus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um

einen Betrag von plus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um

einen Betrag von minus 152.000.000 Euro

verändert. 14 Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. 15 Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert. 16 Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666.666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. 17 Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen. 18 Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro. 19 Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro erhöht. 20 Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. 21 Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Geltungsdauer




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.