Die
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt", wenn der Ausländer eingereist ist und
- 1.
- weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder
- 2.
- ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden."
- 2.
- In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2023 I Nr. 290 S. 20 bis 23)
Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten ... cc, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5, 9 Buchstabe c, d, Nummer 11 und 13, Artikel 6 sowie Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und g treten am 1. November 2024 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 treten am 1. Mai ...