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Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *



Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 69 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist,

das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 des Fleischgesetzes, von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet auf Grund

-
des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 6 und Satz 2 des Passgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,

-
des § 31 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,

-
des § 34 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, Nummer 6, 9 Buchstabe c, Nummer 12 sowie Satz 2 des Personalausweisgesetzes, von denen die Sätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden sind, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und in Bezug auf § 34 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 23 Absatz 3 des eID-Karte-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist,

-
des § 25 Satz 1 Nummer 12 des eID-Karte-Gesetzes, die durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) angefügt worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt,

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a bis c, Nummer 13a Satz 1 Buchstabe a, d, e, g, h und k sowie Satz 2 und Nummer 15 Buchstabe a bis c des Aufenthaltsgesetzes, von denen die Nummern 13 und 13a Satz 1 Buchstabe a durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu gefasst, dessen Nummer 13a Satz 1 Buchstabe k durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert, Nummer 13a Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert und Nummer 15 durch Artikel 3 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden sind,

-
des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

-
des § 40 Nummer 1 des AZR-Gesetzes, dessen Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 167 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176):

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*
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PAuswV § 2, § 13, § 14, § 17, § 19, § 20, § 22, Anhang 3, Anhang 4, mWv. 1. Januar 2024 § 4, § 5, § 21, § 37, mWv. 1. November 2024 offen

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Kapitel 4 das Wort „Aushändigung" durch die Wörter „Ausgabe und Versand" ersetzt.

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchtstabe b werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe f werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird am Ende das Wort „sowie" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes

a)
die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,

b)
die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c)
die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d)
den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „zehn Jahre und" gestrichen und werden die Wörter „deren Eintragung" durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „zehn Jahre und" gestrichen und werden die Wörter „ihrer Speicherung" durch die Wörter „Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist," durch die Wörter „einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises entfernt" ersetzt und wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die nach § 4 Absatz 3 erzeugten Protokolldaten werden 20 Wochen nach ihrer Erzeugung gelöscht."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung" durch die Wörter „einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Sperrlistenbetreiber informiert hierzu den Ausweishersteller über Löschvorgänge nach Absatz 3 Nummer 1 und 2."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Schnittstelle des Chips

Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte."

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer

(1) Die antragstellende Person erhält von der Personalausweisbehörde die Geheimnummer und die Entsperrnummer des Personalausweises in einem geschlossenen Kuvert. Dessen Erhalt hat die antragstellende Person in Textform zu bestätigen.

(2) Hat die antragstellende Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, können die Geheimnummer und die Entsperrnummer in einem Brief von der Personalausweisbehörde an die von der antragstellenden Person benannte Anschrift versandt werden, sofern die Aushändigung nicht bei Antragstellung erfolgen kann und die Abholung des Briefes bei der Personalausweisbehörde für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe auf dem Postweg besteht. Personalausweis und Geheimnummer dürfen nicht zusammen in einer Postsendung versandt werden. Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen erhält die antragstellende Person die Briefe von der Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1.

(3) Bis die antragstellende Person die Geheimnummer und die Entsperrnummer erhalten hat, gewährleistet die Personalausweisbehörde, dass Dritte keine Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer erhalten können."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

8.
In der Überschrift des Kapitels 4 wird das Wort „Aushändigung" durch die Wörter „Ausgabe und Versand" ersetzt.

9.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts

(1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen.

(5) Für das Lesen der Daten nach Absatz 4 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(6) Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.

(7) Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

11.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „das Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches" durch die Wörter „einen zugelassenen Chip verfügt, welcher" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch die Wörter „den Chip" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

14.
Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:

§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte

§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat."

15.
Der bisherige § 36d wird § 36e.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

16.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 gilt § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 mit den Maßgaben, dass die Frist zehn Jahre und drei Monate beträgt und wie folgt zu laufen beginnt:

1.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 1 mit der Eintragung in die Referenzliste,

2.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 3 mit der Speicherung der Aktualisierung der Sperrliste,

3.
im Fall von § 5 Absatz 3 Nummer 4 mit der Speicherung des Sperrschlüssels beim Sperrlistenbetreiber oder mit der Entsperrung durch die Personalausweisbehörde,

4.
im Fall von § 5 Absatz 4 Satz 4 mit der Eintragung der Sperrsummen oder des jeweils letzten Tages der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Bis zum 31. Oktober 2024 findet § 17 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Kuvert neben der Geheimnummer und der Entsperrnummer das Sperrkennwort enthalten kann, wenn dieses der antragstellenden Person von dem Ausweishersteller übersandt wird. Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben. Der Erhalt des Kuverts ist in diesem Fall unmittelbar vor der Aushändigung des Personalausweises und in der Form nach § 17 Absatz 1 Satz 2 durch die antragstellende Person zu bestätigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
In Anhang 3 Abschnitt 2 wird „Fotoqualität" wie folgt gefasst:

Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen."

18.
In Anhang 4 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1 Chip auf der Ausweiskarte (Hard- und Software) Verpflichtung für den Ausweishersteller".



Artikel 2 Änderung der Passverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PassV § 15, Anlage 8, mWv. 1. November 2024 offen, mWv. 1. Januar 2024 § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 15, Anlage 2, Anlage 11

Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Kapitel 1 wird das Wort „Passmuster" durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes" ersetzt.

b)
Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4.

d)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt:

§ 5 Ausgabe und Versand des Passes".

e)
Die Angabe zu Anlage 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

2.
In der Überschrift des Kapitels 1 wird das Wort „Passmuster" durch die Wörter „Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

3.
§ 2 wird aufgehoben.

4.
Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

5.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5 Ausgabe und Versand des Passes

(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „70 Euro" ersetzt.

bbb)
Buchstabe f wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buchstaben f bis h.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verlängerung oder Änderung" die Wörter „eines Kinderreisepasses oder" gestrichen und es wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
 
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 15 Euro".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und f" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „21" wird durch die Angabe „31" ersetzt.

bb)
Die Angabe „13" wird durch die Angabe „44" ersetzt.

cc)
Die Angabe „12" wird durch die Angabe „17" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
 
dd)
Die Angabe „, f" wird gestrichen.

d)
In Absatz 4 Nummer 3 werden nach den Wörtern „vorläufigen Reisepass" die Wörter „, im Kinderreisepass" gestrichen.

8.
Anlage 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In Anlage 8 wird „Fotoqualität" wie folgt gefasst:

Fotoqualität

Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „gelten für den" das Wort „Kinderreisepass," gestrichen.

bb)
In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personaldaten" die Wörter „der Kinderreisepässe," sowie nach dem Wort „Diplomatenpässe" die Wörter „, der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der Kinderreisepässe" gestrichen.

cc)
In Nummer 6 Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „den Kinderreisepass," gestrichen.

dd)
In Nummer 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „den Kinderreisepass," gestrichen.

ee)
In Nummer 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Beim" das Wort „Kinderreisepass," gestrichen.

ff)
In Nummer 10 werden die Wörter „im Dienstpass, im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass" durch die Wörter „im Dienstpass sowie im Diplomatenpass" ersetzt.

gg)
In Nummer 12 Satz 1 wird nach dem Wort „Reisepass" das Wort „, Kinderreisepass" gestrichen.

b)
Die Überschrift der Tabelle 2 wird wie folgt gefasst:

„Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass".

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 AufenthV § 4, § 45a, § 45b, § 52, § 53, § 57a, § 61a, § 28, § 58, § 59, § 61b, § 61f, Anlage D11a, Anlage D14a, § 5, § 6, § 7, § 45c, mWv. 1. Januar 2024 § 4, § 48, § 60, mWv. 1. November 2024 offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:

§ 45a Gebühren für Expressverfahren".

b)
In der Angabe zu § 57a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

c)
In der Überschrift zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts".

e)
In der Angabe zu § 61a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

3.
§ 45a wird wie folgt gefasst:

§ 45a Gebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben."

4.
§ 45b wird wie folgt gefasst:

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

5.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 15 Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c wird die Angabe „60" durch die Angabe „70" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie

2.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,

2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4.
§ 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen.

Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind."

8.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „und" gestrichen.

c)
Nummer 10 wird aufgehoben.

9.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
c)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5" durch die Wörter „§ 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

11.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

„§ 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts

(1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich ausgegeben.

(2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1 genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

13.
§ 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:

1.
§§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,

2.
§§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,

3.
§§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,

4.
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,

5.
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,

6.
§§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie

7.
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Es werden ersetzt:

a)
in § 28 Satz 2, § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c und Nummer 14, § 59 Absatz 2 Satz 1 und 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Titel, § 61b Absatz 4 und 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 2, § 61f Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, Anlage D11a sowie Anlage D14a die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" jeweils durch das Wort „Chip",

b)
in § 5 Absatz 5, § 6 Satz 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 die Wörter „elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" jeweils durch das Wort „Chip" und

c)
in § 45c Absatz 1 Nummer 4, die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip".


Artikel 4 Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PassDEÜV offen

Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1f eingefügt:

„§ 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder

2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.

§ 1b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters

(1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.

(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.

(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu zertifizierte Komponenten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.

(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.

§ 1c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter

(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.

(2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch

1.
einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung;

2.
einen Auszug aus dem Unternehmensregister;

3.
eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder

4.
eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.

(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch

1.
einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.

Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.

(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.

(5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.

§ 1d Pflichten des Cloudanbieters

(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds

1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie

2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.

(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Antragsstellung nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf sind die Daten zu löschen:

1.
die Protokolldaten nach Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;

2.
die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die diesen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;

3.
abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.

(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber zu geben welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.

§ 1e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters

(1) Bei einer Übermittlung nach § 1a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.

§ 1f Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde

(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes die Passbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist.

(2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 2 Qualitätssicherung".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 wird das Wort „und" angefügt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde".

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
BSI: Technische Richtlinie TR-03170, Sichere digitale Übermittlung biometrischer Lichtbilder von Dienstleistern an Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden".

5.
Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 angefügt:

„5 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
6Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des
Lichtbilds
Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild
gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den
Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im
Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet".
7Software zur Verschlüsselung und Übertragung der
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller".



Artikel 5 Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 PPeKDAV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5 (neu)

Die Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur automatisierten Datenübermittlung und zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass-, den Personalausweis- und den eID-Karte-Registern (Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung - PPeKDAV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für

1.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

2.
automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

3.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

4.
automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

5.
automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.

(2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen."

3.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Datenabrufe erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XPassAusweis aus dem Standard XInneres und unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Angaben „Absatz 1" werden die Wörter „Nummer 1 bis 4" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Datenaustauschformat" durch die Wörter „Die Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Datenaustauschformats" durch die Wörter „der Datenaustauschformate XPassAusweis," ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 1 Absatz 1" die Wörter „Nummer 1 bis 4" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

1.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2.
bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift

nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden."

6.
Folgender § 5 wird angefügt:

§ 5 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen elektronische Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 30. April 2024 auch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats XLichtbild aus dem Standard XInneres erfolgen."


Artikel 6 Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PAuswGebV offen

Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist anzuheben

1.
um 30 Euro, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird,

2.
um 41 Euro, wenn die Amtshandlung von einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird,

3.
um 15 Euro, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung erfolgt".

2.
§ 1a wird aufgehoben.

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Gebühr für die eID-Karte

(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt."

4.
§ 2a wird aufgehoben.


Artikel 7 Weitere Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PAuswV offen

Die Personalausweisverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 2 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister".

b)
Die bisherigen Angaben zu Kapitel 2 bis 11 werden die Angaben zu Kapitel 3 bis 12.

2.
§ 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe g wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe h wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe i wird angefügt:

„i)
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an eine Personalausweisbehörde."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aus Anhang 4 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Personalausweisbehörden,

2.
des Ausweisherstellers,

3.
der Cloudanbieter,

4.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

5.
der Diensteanbieter und ihrer Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), deren jeweilige Zertifizierung verpflichtend oder optional ist."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds

1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie

2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der Personalausweisbehörde gefertigt wurden, sind unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde von dem Lichtbildaufnahmegerät zu löschen."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Personalausweisbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Personalausweisbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Antragstellung nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern; nach Fristablauf sind die Daten zu löschen:

1.
die Protokolldaten nach § 4 Absatz 4 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;

2.
die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die diesen Personen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate, ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kontoinhaber von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;

3.
abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate seit der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Personalausweisbehörde, wenn dieses für die Personalausweisbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde."

6.
Nach § 5 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

„Kapitel 2 Übermittlung des Lichtbilds durch Dienstleister

§ 5a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren

(1) In Fällen, in denen ein Personalausweis bei einer Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Personalausweisbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder

2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Personalausweisbehörde angeschlossen ist.

§ 5b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters

(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den diese im Rahmen der Antragstellung der Personalausweisbehörde übergibt.

(2) Mit diesem Code ruft die Personalausweisbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym des Dienstleisters an die Personalausweisbehörde übermittelt.

(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister an die Personalausweisbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur unter Verwendung von zertifizierten Komponenten nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 1 zulässig.

(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.

§ 5c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter

(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.

(2) Der Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung:

1.
eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung;

2.
durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister;

3.
durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder

4.
einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.

(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch

1.
einen elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.

Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.

(4) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.

(5) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.

§ 5d Pflichten des Cloudanbieters

Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.

§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters

(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein."

7.
Das bisherige Kapitel 2 wird das Kapitel 3.

8.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Fertigung des Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde

(1) Wird das Lichtbild von der Personalausweisbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Personalausweisbehörde im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist.

(2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich durch die Personalausweisbehörde vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Personalausweisbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Personalausweisbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung."

9.
§ 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist."

10.
Die bisherigen Kapitel 3 bis 11 werden die Kapitel 4 bis 12.

11.
In § 36b Absatz 1 werden die Wörter „der Kapitel 1 bis 9" durch die Wörter „des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10" ersetzt.

12.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen" durch die Wörter „§§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 2 verwenden" ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
13Software zur Verschlüsselung und Übertragung
der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller".



Artikel 8 Weitere Änderung der Passverordnung


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PassV offen

Die Passverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Lichtbild

(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist."

2.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Lichtbilder für den Passersatz

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen."

3.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Gebühren 6 Euro".


Artikel 9 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 AufenthV offen

Die Aufenthaltsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 15 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro."

2.
Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein

1.
das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde,

2.
den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde, oder

3.
die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde."

3.
§ 61h Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
§§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung,".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.


Artikel 10 Weitere Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PAuswGebV offen

§ 1 Absatz 4 der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
um 6 Euro, wenn das Lichtbild durch die Personalausweisbehörde gefertigt wurde."


Artikel 11 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 AZRG-DV § 3, Anlage, mWv. 1. November 2024 offen

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Registerbehörde speichert im allgemeinen Datenbestand des Registers nach sechs Monaten automatisiert die Meldung „Fortzug nach unbekannt", wenn der Ausländer eingereist ist und

1.
weder eine Ausländerbehörde, eine Aufnahmeeinrichtung noch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aktenführende Behörde ist oder

2.
ein Asylgesuch geäußert hat, unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und nach Speicherung eines dieser Sachverhalte keine Angaben zum Zuzug oder Fortzug gespeichert wurden."

2.
In der Anlage wird Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wie folgt geändert:

(siehe BGBl. 2023 I Nr. 290 S. 20 bis 23)


Artikel 12 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 1. November 2023 2. FlGDV § 6



Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3, 4, 12 und 16 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2023 in Kraft.



(6) Die Artikel 4, 7, 8, 9 und 10 treten am 1. Mai 2025 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Oktober 2023.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

R. Habeck

Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock