Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze (GWBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. November 2023 BGB § 491

In § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GWBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 2 ZuFinG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 310 Absatz 1 ...


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